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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnurig über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung *

Vom 21. März 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 25.04.2013 S. 139)


Aufgrund des

§ 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 4 Nr. 3 Buchst. e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S 13), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Tarifstelle 1.1.8 wird folgende Anmerkung angefügt:

"Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8:
Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrt zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Maßgeblich für die Berechnung sind die in den Anmerkungen zu Tarifstelle 1 aufgeführten Stundensätze der die Amtshandlung ausführenden Personen."

2. Die Tarifstelle 1.1.2.3.3 wird wie folgt geändert:

In der Tarifstelle 1.1.2.3.3 wird das Wort "Wiederkäuer" durch das Wort "Wildwiederkäuer" ersetzt.

3. Die Tarifstelle 1.2.1.7 wird wie folgt geändert:

In den Tarifstellen 1.2.1.7.1, 1.2.1.7.2 und 1.2.1.7.3 werden nach den Angaben "1.2.1.6", "1.2.1.5" und "1.2.1.3" jeweils die Worte "mindestens aber 13,80" angefügt.

4. Die Tarifstelle 1.2.4 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 1.2.4 wird die Angabe "7,67" durch die Angabe "20,00" ersetzt.

b) Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.4 erhält folgende Fassung:

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Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.4:
Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen oder Dienstleistungen je angefangene Viertelstunde um 19,25 Euro, jedoch höchstens um 77,00 Euro erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist Zeit für die An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen.
"Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.4:
Die Gebühr für die amtliche Entnahme der Probe und deren Transport zum Untersuchungslabor kann sich um bis zu 77,00 Euro erhöhen. Bei der Ermittlung sind die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen für Beschäftigte in der Fleischuntersuchung oder die zweitaufwandbezogenen Sätze des mit der Tätigkeit befassten Personals zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist die Zeit für An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen."

5. Die Tarifstelle 1.5.3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Kontrollen" werden die Worte "von Betrieben" eingefügt.

6. Nach der Tarifstelle 1.5.3 wird folgende Anmerkung angefügt:

"Anmerkung zu Tarifstelle 1.5:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend."

7. Die Anmerkung im Anschluss an die Tarifstelle 1.6.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anmerkung zu Tarifstelle 1.6.5:
Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Maßgeblich für die Berechnung sind die Anmerkungen zu Tarifstelle 1 aufgeführten Stundensätze der die Amtshandlung ausführenden Personen.
"Anmerkung zur Tarifstelle 1.6.5:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend."

8. Nach der Tarifstelle 1 .7.2 wird folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu der Tarifstelle 1.7.2:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend."

9. Nach der Tarifstelle 1.7.6 wird folgende Tarifstelle 1.7.7 eingefügt:

"1.7.7

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