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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in der Fleischhygieneüberwachung (APO Fachass) sowie zur Änderung der Lebensmittel- und Futtermittel-Zuständigkeitsverordnung

Vom 11. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2008 S. 81)


Aufgrund

  1. § 42 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchst. b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) und des § 3 Abs. 3 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)
  2. § 42 Abs. 1 Satz 4 und § 70 Abs. 10 Satz 2 und Abs. 11 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Landesverordnung über die Ausbildung und
Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in der Fleischhygieneüberwachung
(APO Fachass)

Gl.-Nr.: B 2125-44-1

§ 1 Regelungsinhalt

Diese Verordnung regelt den Nachweis der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen an in der Fleischhygieneüberwachung .tätige amtliche Fachassistentinnen oder Fachassistenten.

§ 2 Durchführung des theoretischen Lehrganges

Der theoretische Lehrgangsteil nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Buchst. i und Buchst. b Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1791 /2006 vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), wird für das Land Schleswig-Holstein durch die Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen in Düsseldorf in einem zentral durchgeführten Lehrgang an ihren Ausbildungsstätten oder in einer anderen vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Ministerium) bestimmten Ausbildungsstätte durchgeführt. Die theoretische Schulung umfasst mindestens 500 Stunden.

§ 3 Durchführung des praktischen Lehrganges

(1) Der praktische Lehrgangsteil wird von den Kreisen und kreisfreien Städten (Ausbildungsstelle) nach Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Buchst. ii und Buchst. b Buchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführt. Der Lehrgangsteil nach Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Buchst. ii braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn dieser durch die Ausbildungsstätte, die die theoretische Ausbildung durchführt, abgehalten wird. Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte benennen die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter müssen amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sein.

(2) Im praktischen Lehrgangsteil sind Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln. Die 400 Stunden praktische Schulung sind wie folgt zu absolvieren:

EG-Schlachtbetrieb/EG-Geflügelschlachtbetrieb 250 Stunden
EG-Zerlegungsbetrieb/EG-Geflügelfleischzerlegungsbetrieb 80 Stunden
Landeslabor Schleswig-Holstein 35 Stunden
Veterinäramt 35 Stunden

Die praktische Ausbildung kann ausschließlich in EG-Schlacht- und Zerlegungsbetrieben oder in EG-Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetrieben durchgeführt werden.

(3) Sind in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt keine geeigneten Einrichtungen wie Schlacht-, Geflügelschlacht-, Zerlegungs- und Geflügelfleischzerlegungsbetriebe vorhanden, soll die praktische Schulung in anderen Kreisen oder kreisfreien Städten durchgeführt werden. Bei Bedarf kann die praktische Schulung zentral in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt durchgeführt werden.

(4) Für jede Lehrgangsteilnehmerin oder jeden Lehrgangsteilnehmer erstellen die Kreise und kreisfreien Städte einen Schulungsplan für die praktische Schulung unter Angabe der Ausbildungsstellen.

(5) Der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer wird von der Ausbildungsstelle ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem praktischen Lehrgangsteil ausgestellt

§ 4 Anerkennung von Ausbildungsteilen und Prüfungen in anderen Ländern

Die erfolgreiche Teilnahme an einem theoretischen und/oder praktischen Lehrgangsteil an einer anerkannten Ausbildungsstätte anderer Bundesländer sowie ein entsprechender Abschluss werden anerkannt.

§ 5 Organisation und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Prüfung soll im Anschluss an die theoretische und praktische Ausbildung durchgeführt werden.

(2) Das Ministerium beruft den Prüfungsausschuss ein. Ihm sollen folgende Mitglieder angehören:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der praktischen Ausbildungsstelle,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Anstellungsbehörde.

Die Prüfungsausschussmitglieder müssen hauptamtliche Tierärzte sein. Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Ort und den Termin der Prüfung fest.

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