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Bußgeldkatalog "Konsumcannabis" - Verwaltungsvorschrift des Landes Schleswig-Holstein zum Konsumcannabisgesetz (KCanG)
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Juli 2024
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 31 vom 29.07.2024)
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz vom 5. Juli 2024
Teil 1:
Allgemeiner Teil
Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständige Behörde bei Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich des Gesetzes zum. Umgang mit Konsumcannabis ( Konsumcannabisgesetz - KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 1 Nr. 109) anzuwenden.
1. Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen zu verdoppeln, wenn der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich verwarnt worden ist. Bei Fahrlässigkeit sind die Regel- und Rahmensätze zu halbieren.
2. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
3. Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Täter in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
4. Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße um den Wert dieses Vorteils erhöht werden ( § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße kann überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen ( § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
5. Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
6. Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht, können unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff. OWiG eingezogen werden ( § 37 Satz 1 KCanG). Insbesondere dürfen Gegenstände auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 23 OWiG eingezogen werden ( § 37 Satz 2 KCanG).
7. Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sogenannte Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand maßgebend, der die höchste Geldbuße androht, und bei gleicher Höhe der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regel- oder Rahmensatz. Der für den maßgebenden Bußgeldtatbestand geltende Regel- oder Rahmensatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regel- und Rahmensätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht und der gesetzliche Rahmen nicht überschritten werden dürfen.
8. Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die einschlägigen Regel- und Rahmensätze jeweils zu addieren.
9. Handelt jemand für einen anderen (etwa als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen) sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
10. Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG
auch juristische Personen und Personenvereinigungen (etwa Anbauvereinigungen als rechtsfähige Vereine oder eingetragene Genossenschaften} mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt.
11. Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen. Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.
Teil 2:
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