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Regelwerk, Arzneimittel

Richtlinie zur Umsetzung des § 31a des Betäubungsmittelgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. Juli 2006
(ABl. Nr. 32 vom 07.08.2006 S. 679)
Gl.-Nr.: 4500.9


Im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren und dem Ministerium für Bildung und Frauen gelten bei der Umsetzung des § 31a des Betäubungsmittelgesetzes für die Strafverfolgungsbehörden folgende Grundsätze:

1 Allgemeines

1.1 Mit der Vorschrift des § 31a des Betäubungsmittelgesetzes verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden bei bloßen Konsumverhaltensweisen zurückzunehmen. Die Bestimmung soll ferner der einheitlichen Handhabung der Konsumverhaltensweisen durch die Strafverfolgungsbehörden dienen. Konsumverhaltensweisen sind gesetzlich beschrieben als Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Verschaffen in sonstiger Weise oder Besitz, sofern sie lediglich dem Eigenverbrauch in geringerer Menge dienen.

1.2 Das Betäubungsmittelstrafrecht schützt in erster Linie die öffentliche Gesundheit. Dieses Rechtsgut ist in besonderem Maße bedroht durch Betäubungsmittel mit einem hohen Gesundheits- und Abhängigkeitsrisiko. Es ist um so stärker gefährdet, je größer die angetroffene Menge des unerlaubten Betäubungsmittels, und damit die Gefahr der Weitergabe an Dritte, ist. Auch bloße Konsumverhaltensweisen sind aber im Lichte des Jugendschutzes, insbesondere der Gefährdung der Persönlichkeitsausreifung und sozialen Einordnung, zu bewerten. Dem Betäubungsmittelstrafrecht wohnt der Grundsatz "Hilfe vor Strafe" inne. Es ist deshalb geboten, Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden auf ein Mindestmaß zurückzunehmen, wenn der Anfangsverdacht über bloße Konsumverhaltensweisen nicht hinausgeht. Dadurch werden die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden auf den Rauschgifthandel konzentriert.

2 Grundsätze

2.1 Die Staatsanwaltschaft sieht in der Regel - auch in Wiederholungsfällen - von der Verfolgung ab, wenn sich Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Verschaffen in sonstiger Weise oder Besitz bezieht lediglich auf

Die Polizei führt in diesen Fällen auf der sachbearbeitenden Dienststelle eine Wägung und einen Vortest durch, fertigt eine Strafanzeige und vernimmt die beschuldigte Person kurz zur Konsumverhaltensweise und zur Herkunft des Betäubungsmittels. Die Polizei stellt das Betäubungsmittel sowie die Konsumutensilien sicher bzw. beschlagnahmt diese. Auf Zeugenvernehmungen und weitere Ermittlungsmaßnahmen, auch weitergehende kriminaltechnische Untersuchungen, wird im Hinblick auf die Konsumverhaltensweise der beschuldigten Person verzichtet. Das gilt auch, wenn die beschuldigte Person die Herkunft des Betäubungsmittels nicht preisgibt. Abschließend führt die Polizei eine Klärung über den Verzicht auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände, insbesondere der Konsumutensilien, herbei und übersendet den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft.

2.2 Bei anderen unerlaubten Betäubungsmitteln entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen.

2.3 Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn, obschon lediglich eine Bruttomenge von bis zu sechs Gramm Cannabis, drei Gramm Kokain oder Amphetamin oder ein Gramm Heroin betroffen ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angetroffene Menge nicht dem Eigenkonsum dienen soll oder aber der Umgang mit den Betäubungsmitteln eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, bei Heroin auch Heranwachsender, besorgen lässt. Das wiederholte Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln kann ein Anhaltspunkt für fremdgefährdendes Verhalten sein.

2.4 Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten (Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, des Innenministeriums und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. Schl.-H. S. 389).

Danach hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a des Betäubungsmittelgesetzes diese Vorschrift Vorrang vor § 45 des Jugendgerichtsgesetzes; im Übrigen bleiben jedoch die weitergehenden Einstellungsmöglichkeiten nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt.

2.5 Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Konsumverhaltensweisen von Gefangenen im Strafvollzug.

3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 25. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Richtlinie zur Umsetzung des § 31a BtMG des Justizministers, des Innenministers, des Ministers für Arbeit, Soziales, Jugend, Gesundheit und Energie, der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport und der Frauenministerin vom 13. Mai 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 675), geändert durch Gemeinsamen Erlass vom 26. Mai 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 256), außer Kraft.

ENDE

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