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Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung
Vom 2. Februar 2016
(Sächs. GVBl. Nr. 2 vom 15.02.2016 S. 61)
Auf Grund
verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung
Die Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 793), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2015 (SächsGVBl. S. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne
ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. |
"(1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne
|
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 befindet sich der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebiets Sachsen (Anbaugebiet) innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160.000 sowie auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50.000 dargestellt ist. Das Anbaugebiet umfasst die rechtmäßig mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen in den in Anlage 2 genannten Gemeinden, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von , Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. a festgestellt wird. | "(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfasst der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen (Anbaugebiet) die Flächen innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160.000 und auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50000 dargestellt ist." |
3. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt:
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§ 4 Wiederbepflanzungen (zu § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 des Weingesetzes) (1) Wiederbepflanzungsrechte dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf gerodeten Flächen ausgeübt werden. (2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein Recht auf Wiederbepflanzung innerhalb eines Betriebes auf eine andere Fläche oder von einem Betrieb auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann, sofern die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche nach § 7 des Weingesetzes zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A., Sekt b. A.. oder Landwein geeignet ist. (3) Soll das Wiederbepflanzungsrecht auf einen anderen Betrieb übertragen werden, ist der Antrag vom übernehmenden Betrieb unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des abgebenden Betriebes zu stellen. |
(Stand: 06.07.2018)
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