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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
Vom 22. Oktober 2010
(Sächs.GVBl. Nr. 13 vom 20.11.2010 S. 324)
Aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 1 Nr. 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 238) wird verordnet:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz vom 1. März 2005 (SächsGVBl. S. 66) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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" § 1 Beleihung privater Kontrollstellen
(1) Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1, Nr. L 220 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 385 S. 20), in der jeweils geltenden Fassung und des Öko-Landbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung tätig werden will, bedarf der Beleihung durch die zuständige Behörde. Eine Mitwirkung im Sinne des § 2 Abs. 3 ÖLG findet nicht statt. (2) Privaten Kontrollstellen werden durch die Beleihung die Aufgaben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie die Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 9 Buchst. a und Artikel 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsverfahren übertragen. (3) Darüber hinaus können den privaten Kontrollstellen mit der Beleihung folgende Aufgaben der zuständigen Behörde übertragen werden:
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" § 1 Beleihung privater Kontrollstellen
(1) Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen im Rahmen der Durchführung
(2) Privaten Kontrollstellen werden durch die Beleihung die Aufgaben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie die Aufgaben nach Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsverfahren übertragen. (3) Darüber hinaus können privaten Kontrollstellen mit der Beleihung folgende Aufgaben der zuständigen Behörde übertragen werden: |
(Stand: 06.07.2018)
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