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Regelwerk Lebensmittel

Landesverordnung zur Durchführung des § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 4. August 2011
(GVBl Nr. 14 vom 31.08.2011 S. 320)



Aufgrund

des § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futterrnittelgesetzbuches in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S.1934), und

des § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und des § 70 Abs. 11 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S.1816 - 1864), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S.1537),

jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 5. Juli 2007 (GVBl. S. 125, BS 2125-5) sowie

des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7, Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts

wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt auf der Grundlage des § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S.1816 -1864 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537), die Durchführung der Schulung, der Prüfung und der Nachprüfung sowie von Fortbildungsmaßnahmen für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206; Nr. I. 226 S. 83; 2008 Nr. L 46 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 151/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 46 S. 17), nach Artikel 5 Nr. 7 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. 13 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

§ 2 Schulung

(1) Die Schulung wird von der nach § 23 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 21. Oktober 2010 (GVBl. S. 373, BS 21254) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde durchgeführt.

(2) Die Teilnahme an der Schulung setzt eine Zulassung durch das Landesuntersuchungsamt voraus, die dort von der Bewerberin oder dem Bewerber über die in Absatz 1 benannte Behörde schriftlich zu beantragen ist. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.

(3) Dein Zulassungsantrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf und
  2. die Nachweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Tier-LMÜV.

(4) Die Schulung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Schulung wird an qualifizierten Ausbildungsstätten durchgeführt, die das für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium benennt. Der praktische 'Teil der Schulung wird in Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie in Kühl- oder Gefrierhäusern durchgeführt, die das Landesuntersuchungsamt benennt.

(5) Die in Absatz 1 benannte Behörde darf mit der Durchführung des praktischen Teils der Schulung nur solche Personen betrauen, die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt Ifi Kapitel IV Buchst. a Nr. 1 oder Buchst. 13 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ihrerseits gegenüber dieser Behörde nachgewiesen haben.

(6) Die Schulung erstreckt sich auf die Themenbereiche nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und umfasst mindestens die in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. 13 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für die theoretische und die praktische Schulung genannten Zeiten. Die Schulung erstreckt sich auch auf die Themenbereiche frei lebendes Wild, Farmwild und Hasentiere.

(7) Die erfolgreiche Schulung, insgesamt oder einer ihrer Teile, in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Recht wird anerkannt, wenn die dortigen Schulungsvorschriften für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten den rheinlandpfälzischen Regelungen im Wesentlichen entsprechen. Erforderlichenfalls ist eine Nachschulung durchzuführen. Über die Anerkennung der Schulung und Tiber die eventuell notwendige Durchführung einer Nachschulung entscheidet das Landesuntersuchungsamt.

§ 3 Prüfung

(1) Nach Abschluss der Schulung findet eine Prüfung statt, in der das Vorhandensein der in der Schulung erworbenen notwendigen Kenntnisse bestätigt werden muss.

(2) Die Prüfung wird vom Landesuntersuchungsamt abgenommen, das hierzu einen Prüfungsausschuss beruft. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt des Landesuntersuchungsamtes als vorsitzendes Mitglied und
  2. zwei Tierärztinnen oder Tierärzte aus dem Kreis derjenigen, die mit der Schulung betraut sind, als weitere Mitglieder.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesuntersuchungsamt auf schriftlichen Antrag der in § 2 Abs. 1 benannten Behörde. Eine Zulassung erfolgt, wenn die Teilnahme an der Schulung nach § 2

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