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Bußgeldkatalog Konsumcannabis - Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
- Rheinland-Pfalz -
Vom 31. Oktober 2024
(MinBl. Nr. 15 vom 20.11.2024 S. 272)
Gl.-Nr: 21212
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
1 Der Bußgeldkatalog Konsumcannabis berücksichtigt die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften im Bereich des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis und hat zum Ziel, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sicherzustellen.
2 Die einzelnen Bußgeldtatbestände finden sich in der Anlage (Bußgeldkatalog Konsumcannabis) zu dieser Verwaltungsvorschrift.
3 Bei der Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis ist der Bußgeldkatalog Konsumcannabis zu berücksichtigen.
4 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung (21.11.2024) in Kraft.
Bußgeldkatalog Konsumcannabis Rheinland-Pfalz | Anlage |
Ziel des Bußgeldkataloges ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis sicherzustellen. Die zuständigen Behörden werden hierdurch in die Lage versetzt, Verstöße gegen das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis zügig zu verfolgen.
Zugleich wird eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen geahndet werden können. Damit wird einem dringenden Bedürfnis der Praxis nach Verwaltungsvereinfachung entsprochen.
Der Bußgeldkatalog ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfasst den Allgemeinen Teil.
Abschnitt B enthält die einzelnen Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten.
Die festzulegenden Geldbußen werden für die nach generellen Kriterien definierten Ordnungswidrigkeiten als Rahmensätze festgelegt, an denen sich die Verwaltungsbehörden orientieren können.
Abschnitt A
Allgemeiner Teil
1.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten im Sachbereich des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis anzuwenden.
1.2 Soweit Zuwiderhandlungen des Sachbereiches nach Nr. 1.1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
2.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -).
2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
3.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Abs. 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit in den Sachbereichen nach Nr. 2.1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (z.B. Verjährung) entgegenstehen.
3.2 In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das KCanG nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Soweit nach §§ 56 ff. OWiG in Ausnahmefällen ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 50 Euro zu erheben.
4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG).
4.2 Eine Sache ist an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch dieselbe Handlung (Tateinheit) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in diesem Fall nur das Strafgesetz angewendet. Wird jedoch eine Strafe nicht verhängt, ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich ( § 21 Abs. 2 OWiG). Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, oder verfolgt, aber ohne Sachentscheidung eingestellt ( §§ 153, 153b, 154 StPO) kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden ( § 21 Abs. 2 OWiG).
(Stand: 22.11.2024)
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