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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft und des Verbraucherschutzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Mai 2023
(GV. NRW. Nr. 14 vom 19.05.2023 S. 252)



Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

§ 2 Satz 1 Nummer 1 der Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 100) wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird die Angabe "54 und 55" durch die Angabe "55 und 56" ersetzt.

2. In Buchstabe b wird die Angabe "56 Absatz 3" durch die Angabe "57 Absatz 5" ersetzt.

3. In Buchstabe g wird das Komma am Ende durch die Wörter "im Rahmen der Zuständigkeit gemäß Buchstabe m," ersetzt.

4. Buchstabe m wird wie folgt geändert:

a) Nach Doppelbuchstabe aa werden folgende Doppelbuchstaben bb und cc eingefügt:

"bb) Großhändler und Hersteller von Heimtierarzneimitteln, welche nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind,

cc) Zulassungsinhaber von Tierarzneimitteln,"

b) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden Doppelbuchstaben dd und ee.

Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Agrar

Auf Grund

verordnet die Landesregierung:

Die Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2022 (GV. NRW. S. 963) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"5. nach § 3 des Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist,

6. für die Anerkennung der gewählten Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins für Agrarorganisationen im Sinne des Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter gleichzeitiger Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches,"

b) Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"5. § 55 des Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Gesetzes,"

2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6. § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 des Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Gesetzes sowie

7. § 1 Absatz 3 Satz 2 der Agrarorganisationen- und Lieferkettenverordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

In § 4 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Mai 2020 (GV. NRW. S. 419) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesministerium nach § 2 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere" durch die Wörter "Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 5

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