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Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel

Bußgeldkatalog Konsumcannabis
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und Konsum von Cannabis

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Mai 2024
(MBl. NRW. Nr. 17 vom 28.05.2024 S. 596)
Gl.-Nr.: 2128



Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -93.13.07 -

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Der Bußgeldkatalog wird ausschließlich in elektronischer Form im Service-Portal recht.nrw.de und auf den thematisch entsprechenden Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Er umfasst die im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch § 1 der Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung vom 23. April 2024 (GV. NRW. S. 248) ausgewiesenen Ordnungswidrigkeitstatbestände auf Grundlage des § 36 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, 2).

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Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge zu bewirken. Mit dem Bußgeldkatalog wird den zuständigen Behörden eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Rechtsverstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können.

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Die zuständigen Behörden werden angewiesen, bei der Ahndung von Verstößen gegen die im Konsumcannabisgesetz festgelegten Bestimmungen zum Besitz und Konsum von Cannabis diesen Bußgeldkatalog zu berücksichtigen.

Dabei haben die im Bußgeldkatalog genannten Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die zuständige Behörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von den Rahmensätzen verlangen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Vorgaben des § 17 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist.

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bußgeldkatalog Konsumcannabis

1. Begriffsbestimmung

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

2. Anwendungsbereiche des Bußgeldkataloges

2.1. Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 4 und 5 des Konsumcannabisgesetz ( KCanG) anzuwenden.

2.2. Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei zukünftigen Änderungen des Gesetzes oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

3. Zuständigkeiten

3.1. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 4 und 5 KCanG sind gemäß § 1 der Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung (COwiVO) vom 23 April 2024 (GV. NRW S. 248) die Gemeinden zuständig.

3.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen ( § 38 OWiG).

3.3. Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden ( § 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.

4. Bußgeldverfahren

4.1. Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.

4.2. Der Bußgeldkatalog sieht entweder Regel- oder Rahmensätze für die Bußgeldhöhe für Verstöße gegen das KCanG vor, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.

4.3. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Absatz 1 Satz OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.

4.4. In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das KCanG

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(Stand: 11.06.2024)

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