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Regelwerk; Lebensmittel

LDüngVO NRW - Landesdüngeverordnung Nordrhein-Westfalen
Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. November 2022
(GV.NRW Nr. 42 vom 30.11.2022 S. 988; 14.06.2023 S. 391 23; 05.12.2023 S. 1284 23a)
Gl.-Nr.: 7820



Archiv: 2019

Auf Grund des § 13a Absatz 1, 3 und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), der durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt

  1. die Ausweisung von Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat auf Grund des § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
  2. zusätzliche, abweichende oder ergänzende Anforderungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung und
  3. abweichende Anforderungen in anderen als nach Nummer 1 ausgewiesenen Gebieten nach § 13a Absatz 7 der Düngeverordnung.

§ 2 Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten

(1) Die Ausweisung der Gebiete nach § 1 Nummer 1 erfolgt auf der Grundlage der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2).

(2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen erstellt als zuständige Stelle nach den §§ 7 und 13 der AVV Gebietsausweisung die Gebietskulissen der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete.

(3) Als mit Nitrat belastete und als eutrophierte Gebiete werden die aus der Übersichtskarte der Anlage 1 und den Detailkarten der Anlage 2 ersichtlichen Gebiete ausgewiesen.

(4) Den Gebietsabgrenzungen in den Anlagen 1 und 2 liegt hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen der Stand der Feldblöcke als Referenzparzellen vom September 2022 zugrunde. Die Darstellung der Gebietsabgrenzungen wird jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres an geänderte Feldblockgeometrien angepasst, beginnend am 1. Januar 2024.

(5) In den ausgewiesenen Gebieten gelten die Anforderungen des § 13a Absatz 2 der Düngeverordnung sowie die ergänzenden Regelungen des § 3 für nitratbelastete Gebiete sowie des § 4 für eutrophierte Gebiete.

(6) Rechtlich verbindlich sind allein die nach Absatz 3 in den Detailkarten der Anlage 2 ersichtlichen Gebiete. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz stellt die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete zusätzlich in einem im Internet öffentlich erreichbaren Kartenservice zur Verfügung. Auf den Seiten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird eine entsprechende Internetadresse bekanntgegeben.

§ 3 Weitergehende Anforderungen in nitratbelasteten Gebieten

(1) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben in nitratbelasteten Gebieten nach § 2 Absatz 3 zu beachten, dass abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern außer Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, nur erfolgen darf, wenn höchstens zwölf Monate vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.

(2) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten Gebieten nach § 2 Absatz 3 liegen, haben alle drei Jahre an einer von der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde durchgeführten Schulungsmaßnahme zur Düngung teilzunehmen. Die Teilnahme ist im Rahmen der düngerechtlichen Kontrolle auf Verlangen nachzuweisen. Die Schulungsmaßnahme zur Düngung ist auf eine Erhöhung der Nährstoffeffizienz in Verbindung mit der Verringerung der Nitrateinträge in das Grundwasser auszurichten.

§ 4 Weitergehende Anforderungen in eutrophierten Gebieten

(1) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben in eutrophierten Gebieten nach § 2 Absatz 3 zu beachten, dass abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern außer Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln nur erfolgen darf, wenn höchstens zwölf Monate vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.

(2) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in eutrophierten Gebieten nach § 2

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