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Regelwerk

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung und Koordinierung von regional verankerten Informationsmaßnahmen über Handel, Verarbeitung und Erzeugung von Lebensmitteln in Niedersachsen/Bremen
- Transparenz schaffen - von der Ladentheke bis zum Erzeuger -

- Niedersachsen -

Vom 27. Februar 2007
(MBl. Nr. 13 vom 28.03.2007 S. 231)



1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EG nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EG. Ziel ist es, durch Bildungsveranstaltungen für junge Konsumenten und Familien das ökonomische und soziokulturelle Engagement im eigenen Lebensumfeld, das Interesse an einer positiven Entwicklung des ländlichen Raums und somit die regionale Identifikation zu stärken. Dialogstrukturen sollen aufgebaut werden, die zur Bildung von Synergien zwischen regionalen Wirtschaftsakteuren aus Landwirtschaft, Bildung und Touristik beitragen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden

2.1 Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation und Auswertung von Bildungs- und Informationsprojekten zum Themenfeld "Landwirtschaft & Ernährung" durch regionale Bildungsträger in Niedersachsen/Bremen unter Beteiligung von regionalen Wirtschaftsakteuren. Mithilfe eines Netzwerkes regionaler Lernorte sollen direkte Kontakte zur regionalen Lebensmittelwirtschaft und eigene Erfahrungen der Veranstaltungsteilnehmer ermöglicht sowie ein Dialog zwischen Erzeugern bzw. Verarbeitern von Lebensmitteln und den Verbrauchern auf regionaler Ebene hergestellt werden. Sofern ein Bedarf erkennbar ist, sollen auch für weitere Interessenten entsprechende Bildungsprojekte eingeplant werden;

2.2 Koordinierung, Administration, Vertretung und Repräsentation der Gesamtmaßnahme;

2.3 allgemeines und zentrales Management;

2.4 Zertifizierung der regionalen Bildungsträger;

2.5 Beratung und Fortbildung der regionalen Bildungsträger durch die zentrale Koordinierungsstelle.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können als natürliche oder juristische Person

Regionale Bildungsträger, die ausschließlich aus Mitteln von Leader+ finanziert werden, können zusätzlich gefördert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zentrale Koordinierungsstelle

Die zentrale Koordinierungsstelle muss das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachweisen:

Darüber hinaus dürfen keine direkten organisatorischen Beziehungen oder Geschäftsbeziehungen zwischen den beteiligten Betrieben, den sonstigen Kooperationspartnern oder regionalen Bildungsträgern bestehen.

4.2 Regionaler Bildungsträger

Eine Förderung Regionaler Bildungsträger ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung gewährt.

5.1 Zentrale Koordinierungsstelle

5.1.1 Der jährliche Förderbetrag für die zentrale Koordinierungsstelle beträgt maximal 90.000 EUR.

5.1.2 Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstandenen Ausgaben für

5.1.3

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