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Regelwerk Allgemein, Berufe Lebensmittel

Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleuren
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Juli 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 10.08.2012 S. 390)
Gl.-Nr.: 200-6-52-1


Aufgrund des § 6 der Lebensmittelzuständigkeitenlandesverordnung vom 1. September 2011 (GVOBl. M-V S. 945) in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist, sowie aufgrund des § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Abschnitt I
Zulassung zur Weiterbildung

§ 1 Geltungsbereich und Definitionen

(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.

(2) Weiterbildungsbehörde sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Prüfungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Zur Weiterbildung kann zugelassen werden, wer

  1. einen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes (zum Beispiel als Küchenmeisterin oder Küchenmeister, Diätköchin oder Diätkoch, Industriemeisterin oder Industriemeister), der Handwerksordnung (Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister), als Diätassistentin oder Diätassistent oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf besitzt,
  2. einen Fachhochschulabschluss in einem Studiengang, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt (Abschluss in Lebensmitteltechnologie oder Ökotrophologie, als Hygieneingenieur oder Veterinäringenieur oder vergleichbare Abschlüsse), besitzt oder
  3. im allgemeinen Verwaltungsdienst in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt oder in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt tätig ist und mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt war.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der Weiterbildungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. das Zeugnis über den Berufsabschluss, das Abschlusszeugnis der Fachhochschule oder das Abschlusszeugnis des allgemeinen Verwaltungsdienstes,
  3. Zeugnisse über die zusätzlichen Fortbildungsprüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1,
  4. gegebenenfalls vollständige Nachweise über die Tätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung,
  5. Nachweis über die gesundheitliche Eignung.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Weiterbildungsbehörde. Diese entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Übersteigt die Bewerberanzahl die Einstellungsmöglichkeiten, erfolgt ein Auswahlverfahren.

§ 3 Einstellung

(1) Die Weiterbildungsbehörde informiert die Prüfungsbehörde vorab schriftlich über die Einstellung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber. Diese werden von der Weiterbildungsbehörde eingestellt, sofern die Prüfungsbehörde dem zugestimmt hat.

(2) Vor der Einstellung sind außerdem folgende Unterlagen beizubringen:

  1. Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist,
  2. Geburtsurkunde,
  3. Erklärung über etwa vorliegende Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie ein polizeiliches Führungszeugnis,
  4. Führerschein.

§ 4 Weiterbildungsvertrag, Rechtsstellung

Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Es ist ein Weiterbildungsvertrag zu schließen, der Regelungen gemäß § 11 des Berufsbildungsgesetzes enthält.

Abschnitt II
Weiterbildungsgrundsätze

§ 5 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll den Weiterzubildenden die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.

§ 6 Weiterbildungsstellen

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