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Bußgeldkatalog Konsumcannabis Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. Oktober
(Amtsbl. M-V Nr. 46 vom 04.11.2024 S. 952)
Gl.-Nr.: 2121-10
VI 510
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
1 Anwendungsbereich
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie von den zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz ( KCanG) anzuwenden.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG]).
2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
3 Zuständigkeit
3.1 Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 Absatz 2 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 1 Nummer 5 und § 2 der Konsumcannabisgesetz-Umsetzungslandesverordnung (KCanGUmsLVO M-V). Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
3.2 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG.
4 Bußgeldverfahren
4.1 Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach dieser Richtlinie.
4.2 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Absatz 1 Satz 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.
4.3 Der Bußgeldkatalog sieht für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Regel- oder Rahmensätze vor. Bei Rahmensätzen ist für die Ermittlung der angemessenen Bußgeldhöhe das Rahmenermessen auszuüben.
4.4 In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das KCanG nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Soweit nach den §§ 56 f. OWiG in Ausnahmefällen ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 50 Euro zu erheben.
5 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
5.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tat eine Straftat ist ( § 41 Absatz 1 OWiG).
5.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( § 21 Absatz 1 OWiG).
6 Verfahren nach Einspruch
6.1 Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Die einspruchsführende Person ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu belehren ( § 69 Absatz 1, § 50 Absatz 2 OWiG).
6.2 Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen ( § 69 Absatz 2 OWiG).
6.3 Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist ( § 69 Absatz 3 Satz 1 OWiG).
7 Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen
(Stand: 05.11.2024)
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