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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. Mai 2024
(GVBl. LSa Nr. 8 vom 22.05.2024 S. 124)


Aufgrund von

§ 3 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) und

§ 3 Abs. 5 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304),

in Verbindung mit

§ 54 Abs. 2 des Weingesetzes und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und d der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSa S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2024 (GVBl. LSa S. 101),

in Verbindung mit

Abschnitt II Nrn. 7 und 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 13. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 839), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2020 (GVBl. LSa S. 692), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete und Landweingebiete
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes )

(1) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, in den in Anlage 1 genannten Gemarkungen und Fluren.

(2) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen, in den in Anlage 2 genannten Gemarkungen und Fluren.

(3) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen,  in den in Anlage 1 genannten Gemarkungen.

(4) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen,  in den in Anlage 2 genannten Gemarkungen.

(5) Die topografischen Karten 1: 10.000 zu den Anlagen 1 und 2, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Flächen zeichnerisch eingetragen sind, sind im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

" § 1 Weinanbaugebiet Sachsen-Anhalt
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Das Weinanbaugebiet in Sachsen-Anhalt besteht aus den jeweils zulässigerweise mit Keltertrauben bestockten oder vorübergehend unbestockten Rebflächen im Landesgebiet. Das Gebiet von geschützten geographischen Herkunftsangaben ist über die jeweilige Produktspezifikation abzugrenzen.

(2) Die Rebflächen werden in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei aufgenommen."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Stützungsprogramm
(zu § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Weingesetzes, § 8 der Weinverordnung )

(1) Das Stützungsprogramm enthält als Einzelmaßnahmen

  1. Die Sortenumstellung und die Umstellung zur Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechnik sowie die Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen innerhalb bepflanzter Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments âEurošund des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/ 2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017 S. 41; L 106. vom 6..4. 2020, S. 12)), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/760 (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1),
  2. Investitionen in technische Anlagen und Geräte in der Kellerwirtschaft außer Holzweinfässer gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1308/2013 und
  3. Ernteversicherungen gegen Ausfälle auf Grund von Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre gemäß Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1308/2013.

(2) Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten folgende pauschale Beihilfesätze:

  1. 10.000 Euro je Hektar bei Erneuerung der Unterstützungsvorrichtung in Direktzuglagen,
  2. 15.000 Euro je Hektar bei Erneuerung der Unterstützungsvorrichtung in Steil- und Terrassenlagen,
  3. 6.800 Euro je Hektar bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung in Direktzuglagen und
  4. 12.000 Euro je Hektar bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung in Steil- und Terrassenlagen:

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