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Änderungstext
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. Mai 2024
(GVBl. LSa Nr. 8 vom 22.05.2024 S. 124)
Aufgrund von
§ 3 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) und
in Verbindung mit
in Verbindung mit
Abschnitt II Nrn. 7 und 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 13. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 839), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2020 (GVBl. LSa S. 692), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
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§ 1 Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete und Landweingebiete (zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes ) (1) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, in den in Anlage 1 genannten Gemarkungen und Fluren. (2) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen, in den in Anlage 2 genannten Gemarkungen und Fluren. (3) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, in den in Anlage 1 genannten Gemarkungen. (4) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, in den in Anlage 2 genannten Gemarkungen. (5) Die topografischen Karten 1: 10.000 zu den Anlagen 1 und 2, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Flächen zeichnerisch eingetragen sind, sind im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt. |
" § 1 Weinanbaugebiet Sachsen-Anhalt (zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes) (1) Das Weinanbaugebiet in Sachsen-Anhalt besteht aus den jeweils zulässigerweise mit Keltertrauben bestockten oder vorübergehend unbestockten Rebflächen im Landesgebiet. Das Gebiet von geschützten geographischen Herkunftsangaben ist über die jeweilige Produktspezifikation abzugrenzen. (2) Die Rebflächen werden in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei aufgenommen." |
2. § 2 erhält folgende Fassung:
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§ 2 Stützungsprogramm (zu § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Weingesetzes, § 8 der Weinverordnung ) (1) Das Stützungsprogramm enthält als Einzelmaßnahmen
(2) Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten folgende pauschale Beihilfesätze:
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(Stand: 29.05.2024)
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