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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 46 vom 14.12.2020 S. 692)
Aufgrund von
§ 3b Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Satz 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011, (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1926, 1646),
in Verbindung mit
§ 54 Abs. 2 des Weingesetzes und,
§ 8 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480),
in Verbindung mit
§ 54 Abs. 1 des Weingesetzes und
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSa S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2018 (GVBl. LSa S. 42),
in Verbindung mit
Abschnitt II Nm. 8, 5 und 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSa S. 289), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, verordnet:
§ 2 der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 13. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 839), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2018 (GVBl. LSa S. 416), erhält folgende Fassung:
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§ 2 Stützungsprogramm (zu § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Weingesetzes, § 8 der Weinverordnung ) (1) Das Stützungsprogramm enthält als Einzelmaßnahmen
(2) Für die Maßnahmen nach Absatz I Nr. 1 gelten folgende pauschale Beihilfesätze:
Die Installation von Tröpfchenbewässerungslagen in Direktzuglagen wird mit maximal 2.000 Euro und in Steil- und Terrassenlagen mit maximal 3.000 Euro gefördert. Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 wird ein Zuschuss in Höhe von 40 v. H. gewährt. (3) Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 sind bei der zuständigen Behörde bis zum 15. Oktober eines Jahres einzureichen. Übersteigen die eingereichten Anträge das zur Verfügung stehende Finanzvolumen wird durch die zuständige Behörde ein einheitlicher Annahmeprozentsatz festgelegt. (4) Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Rebflächen in Direktzuglagen und Steil- und Terrassenlagen, die in der Weinbaukartei erfasst sind. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 sind Wein erzeugende Betriebe. (5) Die Mindestparzellengröße, für die eine Beihilfe bei den Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gewährt werden kann, wird auf 100 Quadratmeter und die Mindestparzellengröße, die sich aus den Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ergeben muss, wird auf 300 Quadratmeter festgelegt. (6) Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind spätestens am 30. Juni des Folgejahres für das die Maßnahmen beantragt wurden abzuschließen. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als abgeschlossen, wenn alle Pfropfreben gepflanzt, die Pflanzstäbe gesetzt und die Endpfähle errichtet sind. |
" § 2 Stützungsprogramm (zu § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes § 8 Abs. 1 der Weinverordnung) (1) Das Stützungsprogramm enthält als Einzelmaßnahmen
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(Stand: 30.12.2020)
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