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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
Vom 18. August 2016.
(GVBl. Nr. 19 vom 26.08.2016 S. 226)
Aufgrund von § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und 6, § 6a Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 23 Abs. 4 und 5 und § 57a Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des. Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52, 59), wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 13. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 839), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2015 (GVBl. LSa S. 517), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter " , die zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind," gestrichen.
b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter " , die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind," gestrichen.
§ 3 Wiederbepflanzung13
(zu § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes oder eines anderen Betriebes genehmigen, wenn:
- die andere Fläche innerhalb der Abgrenzung des jeweiligen bestimmten Anbaugebietes oder des jeweiligen Landweingebietes liegt,
- die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder
vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht,- die andere Fläche die Erzeugung von Qualitätswein und Prädikatswein oder die Erzeugung von Landwein nach § 4 der
Weinverordnung erwarten lässt und die Voraussetzungen des § 4 erfüllt,- die andere Fläche nicht frostgefährdet ist und
- die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 85i Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führt.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Im Falle der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Wiederbepflanzungsrechte an einen Betrieb gewähren, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet, wenn die zu bepflanzende Fläche alle Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt.
(4) Die Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Absatz 3 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes sowie eine eidesstattliche Verpflichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rodung einer Rebfläche entsprechend der Größe des gewährten Wiederbepflanzungsrechtes vor Ablauf des dritten Jahres beizufügen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums.
wird aufgehoben.
3. Die § § 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
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§ 5 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials13 (zu § 8a des Weingesetzes) (1) Für die zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen sowie der Landweingebiete Mitteldeutscher Landwein und Sächsischer Landwein wird eine regionale Reserve von Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der zuständigen Behörde. (2) Für ein nach Artikel 4 Abs. 1 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 vom 16. Dezember 2008 (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7), in der jeweils geltenden Fassung erteiltes Wiederbepflanzungsrecht bestimmt sich die Laufzeit durch die bei der Gewährung geltende Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 . Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve von Pflanzrechten ohne Gewährung eines Entgelts ein. (3) Die Gewährung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 31. Oktober eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus. Dem Antrag ist eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Fläche, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche und ein Vermarktungsnachweis nach § 5 Abs. 1 der Weinverordnung zu erbringen. Je Antrag werden in der Regel nicht mehr als 0,5 Hektar zugeteilt. Im Falle von Existenzgründungen können einmalig je Antrag bis zu 1,25 Hektar zugeteilt werden. Für die Gewährung von Pflanzrechten aus der Reserve wird kein auf das Pflanzrecht bezogenes Entgelt erhoben. |
(Stand: 31.01.2021)
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