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KCanZustVO - Konsumcannabiszuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 9. Juli 2024
(GVBl. Nr. 13 vom 16.07.2024 S. 201)
GL.-Nr.: 2121.15
Aufgrund des § 33 Abs. 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach den §§ 11 bis 15, § 22 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 5, § 26 Abs. 2 bis 5, § 27 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 28 und § 29 des Konsumcannabisgesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. Das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.07.2024)
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