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Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel

Anordnung zur Durchführung des Konsumcannabisgesetzes
- Hamburg -

Vom 25. Juni 2024
(Amtl.Anz. Nr. 52 vom 28.06.2024 S. 985)



Auf Grund von § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes ( KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109 S. 1, 2) und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73 S. 1, 8), wird bestimmt:

I

(1) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen § 36 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sowie Nummer 6 Variante 1 KCanG in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

(2) Sie ist ferner zuständige Ordnungsbehörde im Sinne des § 7 Absätze 1 und 2 KCanG.

II

(1) Zuständig für die Durchführung von §§ 11 bis 29 KCanG in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,

das Bezirksamt Altona.

(2) Es ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen § 36 Absatz 1 Nummer 5 sowie Nummern 6 Variante 2 bis 36 KCanG.

(3) Das Bezirksamt Altona ist neben der Behörde für Inneres und Sport ferner zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen § 36 Absatz 1 Nummer 4 Variante 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 KCanG. Es darf insoweit auch Maßnahmen der Gefahrenabwehr treffen.

III

Zuständige Behörde für die Aufgaben aus § 43 Absatz 3 KCanG ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

V

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz vom 7. Mai 2024 (Amtl. Anz. S. 717) außer Kraft.


ENDE

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