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KCanGGebO - Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz
- Hamburg -
Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 06.12.2024 S. 617)
Gl.-Nr.: 202-1-22
Auf Grund der §§ 2, 5, 8 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109 S. 1, 2), geändert am 20. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 207 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben.
§ 2 Gebühren nach Zeitaufwand
Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene viertel Arbeitsstunde
erhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag abgelehnt oder während der Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.
§ 3 Pauschgebühren
Für Gebühren, die regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen betreffen, können auf Antrag Pauschgebühren festgesetzt werden, sofern dies in der Anlage ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 4 Besondere Auslagen
Über die in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind die Kosten für die Untersuchung von Proben durch das Institut für Hygiene und Umwelt oder andere von den zuständigen Behörden beauftragte Labore als besondere Auslagen zu erstatten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Anlage |
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | Erlaubnisse | |
1.1 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 3 einschließlich Versagung der Erlaubnis nach § 12 | Gebühr nach § 2 |
1.2 | Änderungsbescheide nach § 13 Absatz 3 | Gebühr nach § 2 |
1.3 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 14 Satz 2 | Gebühr nach § 2 |
1.4 | Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis nach § 15 Absätze 1 und 2 | Gebühr nach § 2 |
2 | Kontrollen, Anordnungen und sonstige Maßnahmen | |
2.1 | Kontrollen, einschließlich Probennahmen nach § 27 Absatz 1 | Gebühr nach § 2 |
2.2 | Anordnungen und Maßnahmen nach § 27 Absätze 2 und 3 | Gebühr nach § 2 |
2.3 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 22 Absatz 3 Nummer 3 . . . .
Die Gebühr kann auf Antrag als Pauschgebühr festgesetzt werden. |
15 |
3 | Wegepauschale für Kontrolltätigkeiten | 32 |
ENDE |
(Stand: 20.01.2025)
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