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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

RohmilchGütV - Rohmilchgüteverordnung
Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

- Hessen -

Vom 08. Dezember 2022
(StAnz. Nr. 52 vom 26.12.2022 S. 1488)



Bezug: RohmilchGütV - Rohmilchgüteverordnung - Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch) vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47)

Vorbemerkung

Zur Förderung der Güte von Rohmilch wurde die Rohmilchgüteverordnung ( RohmilchGütV) vom 11. Januar 2021 erlassen, um bundesweit eine möglichst einheitliche Handhabung zu erreichen. Aufgrund der in der RohmilchGütV vorgesehenen Übergangsregelungen besteht allerdings ein Erfordernis für die Regelungen in den Ziffern 1 und 2 dieser Verwaltungsvorschrift. Auch werden Regelungen zur Zulassung und Anforderungen für Lehrgangsanbieter über die Sachkunde der Probenehmer auf Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 4 RohmilchGütV getroffen.

1. Zu § 7 RohmilchGütV (Sachkunde der Probenehmer)

  1. Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen (vergleiche § 7 Abs. 1 RohmilchGütV).
  2. Hinsichtlich der Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer ist § 7 Abs. 2 einschließlich der Anlage 1 zu § 7 Abs. 2 RohmilchGütV abweichend von § 39 Abs. 1 RohmilchGütV bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift zu beachten.

2. Zu § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 RohmilchGütV (Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde)

  1. Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung zu belegen. Diese Bescheinigung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die Sachkunde erworben.
  2. Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veranstalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen. Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig und kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.
  3. Der Bescheinigung über die Sachkunde gleichgestellt sind Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der dort geltenden Anforderungen ausgestellt wurden, wenn die in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. Wird dies nicht belegt, kann die Landesstelle dem betreffenden Probenehmer die Probenahme untersagen.
  4. d. Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben während der Probenahme und des von ihnen durchgeführten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch die Bescheinigung über die Sachkunde oder den Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme mitzuführen. Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen nicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch den betreffenden Probenehmer untersagen ( § 10 RohmilchGütV).

3. Zu § 8 Abs. 4 RohmilchGütV (Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen für Lehrgangsanbieter)

  1. Der Landesbetrieb Landwirtschaft (LLH) kann als Veranstalter von Lehrgängen über die Sachkunde tätig werden und gilt als zugelassen im Sinne des § 8 Abs. 4 RohmilchGütV.
  2. Ab dem 1. Juli 2023 können neben dem LLH weitere Veranstalter von Lehrgängen über die Sachkunde tätig werden, soweit sie die Anforderungen nach § 8 Abs. 4 RohmilchGütV in Verbindung mit Ziffer 3 Buchst. c dieser Verwaltungsvorschriften erfüllen. Die nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 RohmilchGütV erforderliche Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle (LLH) zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit für die Lehrgänge richtet sich nach dem Hauptsitz des Veranstalters.
    Die Veranstalter von Lehrgängen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Landesstelle (LLH).
  3. Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 RohmilchGütV werden nachfolgend Regelungen zu den Zulassungsvoraussetzungen von Lehrgangsanbietern erlassen:

Die Zulassung als Veranstalter von Lehrgängen soll befristet für fünf Jahre erfolgen. Sofern der Veranstalter über diesen Zeitraum hinaus tätig werden möchte, ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Zulassung ein erneuter Antrag bei der Landesstelle (LLH) zu stellen.

Die Veranstalter von Lehrgängen müssen insbesondere nach ihrer technischen Einrichtung und nach ihrer personellen Besetzung mit fachlich qualifiziertem Lehrpersonal die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen und mit dem Zulassungsantrag nachweisen. Ein Unterrichtsplan ist unter Angabe von Namen und Qualifikation des Lehrpersonals zu erstellen. Der Unterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 7 Abs. 2 der RohmilchGütV fest und ist mit dem Antrag einzureichen.

Der Zulassungsbescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, insbesondere bei Wegfall oder wesentlicher Änderung der Rechtsgrundlage auf deren Grundlage die Zulassung erfolgt ist sowie bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen nach Erteilung des Zulassungsbescheides.

4. Übergangsbestimmungen

Ab dem 1. Juli 2023 finden die Regelungen unter Ziffer 1 und 2 dieser Verwaltungsvorschrift keine Anwendung mehr, da dann § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 RohmilchGütV nach § 39 Abs. 1 RohmilchGütV anwendbar sind.

5. Schlussbestimmungen

Die Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzen die Verwaltungsvorschriften vom 11. Mai 2020 (StAnz. S. 530). Die Verwaltungsvorschriften vom 11. Mai 2020 (StAnz. S. 530) werden aufgehoben.

ENDE

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