Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

Allgemeinverfügung: Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten
- Hessen -

Vom 19. August 2022
(StAnz. Nr. 36 vom 05.09.2022 S. 998)



Das Regierungspräsidium Gießen erlässt auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 lit. b) in Verbindung mit Anhang II Teil I Nrn. 1.8.5.6., 1.8.5.7. und 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 (ABl. L 150 vom 14. Juni 2018, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/474 vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 vom 25. März 2022, S. 1), sowie des § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), folgende

Allgemeinverfügung:

I.

Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.7. der Verordnung (EU) 2018/848 in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten für die Produktion von Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial und gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 für die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden, wenn es zu einer Art, Unterart oder Sorte gehört, die in der Datenbank www.organicXseeds.de (oXs) in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" für das jeweilige Jahr der Verwendung aufgeführt ist und die Anforderungen gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.3. der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt.

Die für das jeweilige Jahr der Verwendung geltende Fassung der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" ist in der gemäß Art. 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 geführten Datenbank oXs eingestellt.

Die geltende Fassung kann auch im Regierungspräsidium Gießen, Schanzenfeldstraße 8, 35578 Wetzlar, eingesehen werden.

Sollten allerdings zum Zeitpunkt der Verwendung Sorten der in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" genannten Arten bzw. Sortengruppen als ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial bzw. Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial in der Datenbank oXs eingestellt und als verfügbar aufgeführt sein, sind diese zu verwenden.

Dies gilt nicht für einzelne Arten oder Sorten im Fall der Verwendung von Saatgutmischungen.

II.

Sofern die Genehmigung unter I. für bestimmte Arten oder Sorten in einem Folgejahr nicht verlängert wird, indem diese Arten oder Sorten in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" nicht mehr aufgeführt sind, können bei Vorliegen wichtiger Gründe Restbestände von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in der folgenden Saison aufgebraucht werden. Dies gilt auch für nichtökologische/nichtbiologische Anteile in Saatgutmischungen.

Nebenbestimmungen:

  1. Der Verwender oder eine beauftragte Person hat zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Anhang II Teil I Nr. 1.12. der Verordnung (EU) 2018/848 die verwendete Sorte und Menge des nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials vor der Verwendung in die Datenbank oXs einzutragen.
  2. Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

Begründung:

Diese Allgemeinverfügung dient der allgemeingültigen Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, welches aus ökologischer Herkunft nachweislich nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar ist. Für das hiermit genehmigte Pflanzenvermehrungsmaterial muss von einzelnen Verwendern ein ansonsten erforderliches gesondertes Einzelantrags- und Genehmigungsverfahren für jede einzelne Art oder Sorte nicht mehr durchlaufen werden.

Das Regierungspräsidium Gießen ist gemäß § 5 Nr. 1. lit. a) sublit. dd) der Delegations- und Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (LFNZustV) vom 29. Oktober 2014 (GVBl. 2014, 255), zuletzt geändert am 14. Juli 2021 (GVBl. S. 362), in Hessen zuständig für den Vollzug des Öko-Landbaugesetzes und der Rechtsakte der Europäischen Union, deren Durchführung dieses Gesetz dient.

Die allgemeingültige Genehmigung gilt für alle Sorten einer Sortengruppe, die in der Datenbank oXs unter Kategorie III veröffentlicht werden und beruht auf Artikel 12 Abs. 2 lit. b) i.V.m. Anhang II Teil I Nrn. 1.8.5.6., 1.8.5.7. und 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/474

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.09.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion