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Lebensmittelchemikergesetz - Gesetz über die Berufsbezeichnungen staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
- Hessen -
Vom 25. August 2011
(GVBl. Nr 16 vom 31.08.2011 S. 395; 13.12.2012 S. 622 12; 11.12.2019 S. 420 19)
Gl.-Nr.: 355-53
Siehe Fn. *
§ 1 Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist Personen zu erteilen, die
erfolgreich abgeschlossen haben. Über die Erteilung der Erlaubnis ist eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" gilt als Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1.
§ 2a Ausbildung und Prüfung 19
(1) Der Zugang zur berufspraktischen Ausbildung kann beschränkt werden, falls die Anzahl der die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt.
(2) In einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung
zu regeln.
§ 3 Anerkennung anderer Qualifikationen 19
Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Das Nähere wird nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. EU Nr. L 104 S. 1), durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 4 Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Ausführung dieses Gesetzes ist das für Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.
§ 5 Erlass von Rechtsverordnungen 19
Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 2 und § 3 Satz 2.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 19
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
*) GVBl. II 355_53
1) (aufgehoben)
ENDE |
(Stand: 15.02.2021)
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