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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Beleihungsverordnung
- Bayern -
Vom 12. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 515)
Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 6 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Die Fleischhygiene-Beleihungsverordnung ( FlHBelV) vom 2. Januar 2008 (GVBl. S. 8, BayRS 2125-6-2-U), die durch die Verordnung vom 17. Oktober 2012 (GVBl. S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
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Der Freistaat Bayern überträgt der Hygiene- und Prüf-GmbH (Beliehene) in 85.256 Vierkirchen, vorbehaltlich Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1, ber. L 191 S. 1), die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Fleischhygiene auf dem Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck. | "Der Freistaat Bayern überträgt der Hygiene- und Prüf-GmbH (Beliehene) in 85256 Vierkirchen, vorbehaltlich Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Fleischhygiene auf dem Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck:". |
b) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
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die amtliche Überwachung gemäß Art. 4, Art. 5 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (AB1 EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83, 2008 L 46 S. 51 ) in Bezug auf Frischfleisch einschließlich der Kennzeichnung und der Hygieneüberwachung sowie sonstiger von der zuständigen Behörde angeordneter Untersuchungen in Schlachtbetrieben und anderen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. bin Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) zugelassenen Betrieben. | "1. die amtliche Überwachung gemäß den Art. 4, 5 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Bezug auf Frischfleisch einschließlich der Kennzeichnung und der Hygieneüberwachung sowie sonstiger von der zuständigen Behörde angeordneter Untersuchungen in Schlachtbetrieben und anderen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieben," |
c) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
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die amtliche Überwachung nach § 5 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8 und § 10 der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816, 1864) sowie | "3. die amtliche Überwachung nach § 5 Abs. 2 und 3, §§ 6 , 7, 8 und 10 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnungsowie". |
§ 2 Aufgabenübertragung für das Gebiet des Landkreises Traunstein12Der Freistaat Bayern überträgt der Fleischhygiene Südostbayern GmbH (Beliehene) in 85256 Vierkirchen, vorbehaltlich Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Fleischhygiene auf dem Gebiet des Landkreises Traunstein:
- die amtliche Überwachung gemäß Art. 4, Art. 5 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Bezug auf Frischfleisch einschließlich der Kennzeichnung und der Hygieneüberwachung sowie sonstiger von der zuständigen Behörde angeordneter Untersuchungen in Schlachtbetrieben und anderen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieben.
- die amtliche Überwachung
- bei Hausschlachtungen einschließlich Schlachttieruntersuchung, Befreiung von der Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung, Kennzeichnung und Probenahmen,
- bei der Verwendung erlegten Wildes für den privaten häuslichen Bereich einschließlich der Fleischuntersuchung und der Untersuchung auf Trichinen,
- die amtliche Überwachung nach §§ 5 bis 8 und § 10 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung sowie
- die Bestellung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten und die Übertragung von Aufgaben auf diese.
(Stand: 22.01.2021)
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