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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Bayern -

Vom 9. August 2012
(GVBl. Nr. 16 vom 31.08.2012 S. 424)



Auf Grund von § 23 Abs. 5 und 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl I S.1622), in Verbindung mit § 6 der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl S. 30, BayRS 2126-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 625), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen ( MedHygV) vom 1. Dezember 2010 (GVBl S. 817, BayRS 2126-1-2-UG) wird wie folgt geändert:

1. § § 1 und 2 werden durch folgende neue §§ 1 und 2 und folgenden § 2a ersetzt:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterliegen als Einrichtungen

  1. Krankenhäuser im Sinn des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich Einrichtungen für ambulantes Operieren im Krankenhaus im Sinn des § 115b des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), Praxiskliniken im Sinn von § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V sowie Einrichtungen für Dialyse,
  2. Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen im Sinn des § 107 Abs. 2 SGB V sowie Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen,
  3. Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation,
  4. stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinn des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
  5. Einrichtungen der Geburtshilfe außerhalb von Krankenhäusern,
  6. Arzt und Zahnarztpraxen sowie medizinische Versorgungszentren im Sinn des 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V einschließlich Tages und Praxiskliniken, die nicht unter Nr. 1 fallen,
  7. Praxen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern,
  8. Praxen von Angehörigen anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinn des § 26 Abs. 2 Ni. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilkräfte zu entwickeln,
  9. ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinn des § 71 Abs. 1 SGB XI,
  10. Einrichtungen des Rettungsdienstes einschließlich deren Rettungsfahrzeuge,
  11. sonstige Einrichtungen, in denen heilberufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen eine erhöhte Gefahr der Krankheitsübertragung besteht.
" § 1 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nrn. 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, sowie
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.
§ 2 Pflichten der Einrichtungen

Die Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, allgemein anerkannten Regeln der Hygiene, die für die jeweiligen Einrichtungen und die dort vorgenommenen Tätigkeiten bestehen, zu beachten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu treffen. Sie haben zu gewährleisten, dass die personellfachlichen, betrieblichorganisatorischen sowie baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene geschaffen und die erforderlichen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden. Diese Regeln können sich insbesondere ergeben aus den Empfehlungen der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. Hiervon unberührt bleiben die Verpflichtungen nach § 23 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG, den medizinprodukterechtlichen Regelungen, dem Transfusionsgesetz, den arzneimittel-, apotheken-, transplantations-, arbeitsschutz- und berufsrechtlichen Regelungen.

§ 2 Pflichten der Einrichtungen

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