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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Vollzugshinweise zur Information der Öffentlichkeit bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln, Futtermitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakerzeugnissen
- Bayern -

Vom 26. August 2021
(BayMBl. Nr. 696 vom 29.09.2021)
Gl.-Nr.: 2010-U



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. August 2021, Az. 42c-G8900-2021/8-1

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) erlässt zum Vollzug der Art. 10, 14, 15, 19, 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der §§ 39, 39a, 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) und des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 des Tabakerzeugnisgesetzes ( TabakerzG) folgende Hinweise:

1. Rechtsgrundlagen, Verwaltungsvorschriften, sonstige Informationen

1.1 Internationales Recht und EU-Recht

1.2 Bundesrecht

1.3 Landesrecht

2. Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Lebensmittel

2.1 Ermittlung der tatbestandlichen Voraussetzungen

Die für den jeweiligen Lebensmittelunternehmer zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen - KBLV) ermittelt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB (Information durch die Behörde) und des Art. 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 (Information durch den Lebensmittelunternehmer) gegeben sind, also insbesondere:

Die Ermittlungsergebnisse werden im QM-Dokument FB-LM-K03-18 "Ermittlungsbericht Lebensmittelereignis (LME) / Gesundheitsgefährdende Lebensmittel (LM) / Schnellwarnsystem (SWS) LM" eingetragen und über die jeweilige Aufsichtsbehörde an das StMUV weitergeleitet. Die jeweilige Aufsichtsbehörde achtet bei Weiterleitung des Ermittlungsberichts darauf, dass sämtliche Felder des Ermittlungsberichts sorgfältig ausgefüllt sind. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB um eine Soll-Vorschrift handelt, sind nur im Ausnahmefall Gründe denkbar, von einer Information der Öffentlichkeit abzusehen, beispielsweise wenn alle betroffenen Verbraucher persönlich bekannt sind, erfolgreich kontaktiert wurden und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde. Insbesondere genügen allgemeine Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht, um von der Information der Öffentlichkeit abzusehen. Etwaige im Einzelfall bestehende konkrete Gründe für eine Verneinung der Information der Öffentlichkeit sind nachvollziehbar im Ermittlungsbericht zu dokumentieren. Bei der Abarbeitung und Dokumentation ist auf eine klare Unterscheidung der Begrifflichkeiten "Rücknahme" und "Rückruf" zu achten. Eine Rücknahme (Lebensmittel hat Verbraucher beziehungsweise Verwender noch nicht erreicht) ersetzt keinen Rückruf (Lebensmittel hat Verbraucher beziehungsweise Verwender bereits erreicht oder könnte ihn bereits erreicht haben).

2.2 Gesundheitsschädliche Lebensmittel

Ein gesundheitsschädliches Lebensmittel liegt dann vor, wenn es nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 178/2002 unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 4 als nicht sicher bewertet wurde. In diesem Fall entspricht das Lebensmittel nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 und es liegt ein Risiko für die menschliche Gesundheit im Sinne des Art. 10 VO (EG) Nr.

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