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Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Ländlicher Raum über bestimmte lebensmittelrechtliche Zuständigkeiten
- Baden-Württemberg -
Vom 21. Juli 2020
(GBl. Nr. 27 vom 30.07.2020 S. 659; 21.12.2021 S.1 22)
Überschrift geändert 22
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 22
(1) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Absatz 2 Nummer 2 LFGB ist das Ministerium Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Die Zuständigkeit nach § 68 Absatz 4 Satz 2 LFGB bleibt unberührt.
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB sind die Regierungspräsidien.
§ 2 Zuständigkeiten für amtliche Anerkennungen, Nutzungsgenehmigungen und Herstellungsverfahren von natürlichem Mineralwasser sowie für Herstellungsverfahren von Quellwasser
Die Regierungspräsidien sind
§ 3 Zuständigkeiten nach dem Vorläufigen Biergesetz
Zuständige Behörde nach § 9 Absatz 7 Satz 2 des Vorläufigen Biergesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) sind die Regierungspräsidien.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.01.2022)
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