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Regelwerk, Lebensm.Bedarfsgegenstände/ Öko

Verwaltungsvorschrift ökologische Landbauverbände
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Gewährung von Zuwendungen an Verbände des ökologischen Landbaus

- Baden-Württemberg -

Vom 17. April 2014
(GABl. 2014, S. 240aufgehoben)



(Red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Archiv: 2010

Az. 210-8224.06

1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendung sind die Vorschriften der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

Das Land gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen mit dem Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Die Stärkung des ökologischen Landbaus in Baden-Württemberg liegt im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und des Umweltschutzes. Hierdurch wird marktpolitischen Zielen Rechnung getragen. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1) über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen genannt werden. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendung sind die Vorschriften der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

2 Zweck der Zuwendung

Die Zuwendungen werden insbesondere gewährt für die Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben in folgenden Bereichen

Auf Ziffer 3.3 wird verwiesen.

3 Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift können nur badenwürttembergische Verbände des ökologischen Landbaus erhalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Verband hat zum Stichtag (31. Dezember des Vorjahres der Antragstellung) eine Mindestzahl von 10 Mitgliedsbetrieben oder insgesamt mindestens 250 ha Anbaufläche in seinen Mitgliedsbetrieben.
  2. Der Verband hat einen Verbandssitz in Baden-Württemberg.
  3. Der Verband ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau Baden-Württemberg (AÖL).

3.2 Der Verband verpflichtet sich ferner gegenüber dem Land Baden-Württemberg

  1. ökologisch wirtschaftende und umstellungswillige Betriebe fachlich zu informieren und zu betreuen, sowie Maßnahmen zur Weiterbildung der Betriebsangehörigen durchzuführen,
  2. Verbraucherinnen und Verbraucher über den ökologischen Landbau zu informieren,
  3. die Landwirtschaftsverwaltung des Landes auf Anforderung bei der Erreichung von Zielen und bei Veranstaltungen zu unterstützen und
  4. durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Mitgliedsbetriebe die verbandseigenen Qualitätsrichtlinien einhalten.

3.3 Eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Zuwendungsempfänger andere öffentliche Zuwendungen - ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Landes (z.B. Förderung für Weiterbildungsmaßnahmen nach der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der ländlichen Weiterbildung) - in Anspruch genommen hat.

3.4 Eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift schließt die Entgegennahme weiterer Zuwendungen für denselben Zuwendungszweck, für den Dritte unter Beteiligung oder im Interesse des jeweiligen Verbandes ein Vorhaben durchführen, aus.

3.5 Förderunschädlich sind zweckfreie Spenden.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

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