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Regelwerk

Richtlinie ökologische Landbauverbände
Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für die Gewährung von Zuwendungen an Verbände des ökologischen Landbaus

- Baden-Württemberg -

Vom 28. April 2006
(GMBl. Nr. 5 vom 31.05.2006 S. 276)


1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus in Baden-Württemberg.

1.1 Sie werden insbesondere gewährt

1.2 Sie werden nicht gewährt

Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung sowie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften hierzu gewährt. Sie werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch das Regierungspräsidium Karlsruhe aufgrund pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a Anwendung.

2 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden die badenwürttembergischen Verbände des ökologischen Landbaus.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung erfolgt für einen Verband,

3.1 der eine Mindestzahl von 10 Mitgliedsbetrieben oder insgesamt mindestens 250 ha Anbaufläche in seinen Mitgliedsbetrieben hat und

3.2 der einen Verbandssitz in Baden-Württemberg hat. Das sind derzeit folgende Verbände:

3.3 Der Verband verpflichtet sich gegenüber dem Land Baden-Württemberg,

3.4 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Richtlinie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Zuwendungsempfänger andere öffentliche Zuwendungen - ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Landes zum gleichen Zweck (z.B. Förderung für Weiterbildungsmaßnahmen nach der Richtlinie des MLR der ländlichen Weiterbildung) - in Anspruch genommen hat.

3.5 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Richtlinie schließt die Entgegennahme weiterer Zuwendungen für dasselbe Vorhaben, das Dritte unter Beteiligung oder im Interesse des Zuwendungsempfängers durchführen, aus.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung wird als Festbetrag für eine Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt.

Der gesamte Zuschuss errechnet sich wie folgt:

In Euro = (Weinbaufläche der Mitgliedsbetriebe in ha/4 + übrige Fläche der Mitgliedsbetriebe in ha/ 10 + Anzahl der Betriebe) x Multiplikator

Der Multiplikator wird jährlich vom Regierungspräsidium Karlsruhe nach den verfügbaren Haushaltsmitteln festgelegt.

Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls der Betrieb (Verband) nachhaltig in die Gewinnzone kommt, unter Berücksichtigung angemessener Rücklagen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.

Als angemessen wird ein Betrag betrachtet, der 20 Prozent der im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielten jährlichen Gesamterlöse ohne öffentliche Beihilfen oder Zuwendungen nicht übersteigt.

Darüber hinausgehende Rücklagen sind besonders zu begründen.

5 Verfahren

5.1 Die Zuwendungen sind zum 1. Juni eines jeden Jahres beim Regierungspräsidium Karlsruhe unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 1 dieser Richtlinie) zu beantragen.

Dabei ist zusammen mit dem Antrag eine Aufstellung über die Zahl der Betriebe der einzelnen Mitgliedsverbände nach folgenden Merkmalen gegliedert

5.2

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