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Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel

KCanG-AVO - Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 25. Juli 2024
(GBl. Nr. 60 vom 26.07.2024)



Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes

§ 1 Zuständige Konsumcannabisbehörden

(1) Die Konsumcannabisbehörden haben als Erlaubnis- und Überwachungsbehörden arbeitsteilig darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes ( KCanG) für Anbauvereinigungen eingehalten und die den Anbauvereinigungen auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden.

(2) Zuständige Behörde nach Kapitel 4 Abschnitt 1 des Konsumcannabisgesetzes (Erlaubnisbehörde) ist das Regierungspräsidium Freiburg.

(3) Zuständige Behörde nach Kapitel 4 Abschnitt 6 des Konsumcannabisgesetzes (Überwachungsbehörde) ist das Regierungspräsidium Tübingen.

(4) Zuständig für die Entgegennahme der Transportanzeige nach § 22 Absatz 3 Nummer 3 KCanG ist die Überwachungsbehörde.

(5) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.

§ 2 Datenübermittlung

Die Konsumcannabisbehörden, die mit der Untersuchung von Cannabis nach § 2 Absatz 5 KCanG Beauftragten und beauftragte Personen nach § 28 Absätze 3 und 4 KCanG übermitteln einander alle Daten, die zu einem wirkungsvollen Vollzug des Konsumcannabisgesetzes erforderlich sind.

§ 3 Bestimmung der Höchstzahl der Anbauvereinigungen

Nach § 30 Satz 1 KCanG wird die Zahl der Anbauvereinigungen in Kreisen und kreisfreien Städte auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.


ENDE

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(Stand: 06.08.2024)

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