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KCanG-AVO - Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 25. Juli 2024
(GBl. Nr. 60 vom 26.07.2024)
Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes
§ 1 Zuständige Konsumcannabisbehörden
(1) Die Konsumcannabisbehörden haben als Erlaubnis- und Überwachungsbehörden arbeitsteilig darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes ( KCanG) für Anbauvereinigungen eingehalten und die den Anbauvereinigungen auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Zuständige Behörde nach Kapitel 4 Abschnitt 1 des Konsumcannabisgesetzes (Erlaubnisbehörde) ist das Regierungspräsidium Freiburg.
(3) Zuständige Behörde nach Kapitel 4 Abschnitt 6 des Konsumcannabisgesetzes (Überwachungsbehörde) ist das Regierungspräsidium Tübingen.
(4) Zuständig für die Entgegennahme der Transportanzeige nach § 22 Absatz 3 Nummer 3 KCanG ist die Überwachungsbehörde.
(5) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.
§ 2 Datenübermittlung
Die Konsumcannabisbehörden, die mit der Untersuchung von Cannabis nach § 2 Absatz 5 KCanG Beauftragten und beauftragte Personen nach § 28 Absätze 3 und 4 KCanG übermitteln einander alle Daten, die zu einem wirkungsvollen Vollzug des Konsumcannabisgesetzes erforderlich sind.
§ 3 Bestimmung der Höchstzahl der Anbauvereinigungen
Nach § 30 Satz 1 KCanG wird die Zahl der Anbauvereinigungen in Kreisen und kreisfreien Städte auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.
ENDE |
(Stand: 06.08.2024)
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