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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

LMÜTranspG - Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz
Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung

- Berlin -

Vom 14. September 2021
(GVBl. Nr. 70 vom 24.09.2021 S. 1033)
Gl.-Nr.: 2125-5


§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7. April 2017, S. 1), für Verbraucherinnen und Verbraucher in verständlicher Form transparent zu machen. Dazu werden die Ergebnisse amtlicher Kontrollen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes ermittelt, bewertet, dargestellt und transparent gemacht.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Lebensmittelbetriebe, bei denen im Rahmen der regelmäßigen amtlichen Kontrolle zur Ermittlung der risikoorientierten Kontrollfrequenz die Beurteilungsmerkmale nach § 4 Nummer 2 überprüft werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Ergebnisse amtlicher Kontrollen in Betrieben der Primärproduktion.

§ 3 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind die Bezirksämter.

§ 4 Grundlagen der Bewertung

Die Kontrollergebnisse

  1. werden auf der Grundlage risikobasierter oder von Amts wegen durchgeführter amtlicher Betriebskontrollen nach einheitlichen Beurteilungsmerkmalen nach Nummer 2 und Beurteilungskriterien nach § 5 Absatz 1 ermittelt,
  2. erstrecken sich auf die Beurteilungsmerkmale
    1. Verhalten der Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers, jeweils bezogen auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, Rückverfolgbarkeit und Mitarbeiterschulung,
    2. Verlässlichkeit der Eigenkontrollen, jeweils bezogen auf HACCP-Verfahren, Untersuchungen von Produkten und Temperatureinhaltung sowie
    3. Hygienemanagement, jeweils bezogen auf die bauliche Beschaffenheit, Reinigung und Desinfektion, Personalhygiene, Produktionshygiene und Schädlingsbekämpfung.

§ 5 Beurteilungskriterien, Beurteilungsstufen, Bewertung und Darstellung des Kontrollergebnisses

(1) Die Beurteilungsmerkmale nach § 4 Nummer 2 werden anhand von Beurteilungskriterien überprüft.

(2) Die Beurteilung der bei der amtlichen Kontrolle getroffenen Feststellungen zu den in § 4 Nummer 2 genannten Beurteilungsmerkmalen erfolgt in Form von fünf Beurteilungsstufen ("sehr gut", "gut", "zufriedenstellend", "ausreichend", "nicht ausreichend"), die durch Punkte festgelegt werden.

(3) Zur Ermittlung des Kontrollergebnisses wird die Summe der Punkte gemäß § 6 zu den Beurteilungsmerkmalen nach § 4 Nummer 2 gebildet.

(4) Die Darstellung des Kontrollergebnisses nach Absatz 3 erfolgt in Form eines Balkendiagramms (Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer). Das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer bildet einen Farbverlauf mit paritätischen Farbanteilen, von Grün über Gelb bis Rot, ab. Das Kontrollergebnis wird im Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer mit einem Pfeil markiert. Unter dem Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer werden die Beurteilungsmerkmale gemäß § 4 Nummer 2 und deren Beurteilung in Textform aufgeführt. In der Beurteilung sind die bei der amtlichen Kontrolle getroffenen Feststellungen zusammengefasst wiederzugeben.

(5) Einzelheiten zu den Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 .

§ 6 Verordnungsermächtigung

Die für den Verbraucherschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. Kriterien, die bei der Beurteilung der in § 4 Nummer 2 aufgeführten Beurteilungsmerkmale zu berücksichtigen sind,
  2. die Art und Weise der Beurteilung der bei der amtlichen Betriebskontrolle getroffenen Feststellungen zu den in § 4 Nummer 2 aufgeführten Beurteilungsmerkmalen in Form von fünf Beurteilungsstufen, denen Punktwerte zugeordnet werden,
  3. die Ermittlung des Kontrollergebnisses auf der Grundlage der bei der amtlichen Betriebskontrolle erfolgten Beurteilung der in § 4 Nummer 2 aufgeführten Beurteilungsmerkmale sowie
  4. weitere Einzelheiten der Darstellung des Kontrollergebnisses anhand des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers.

§ 7 Information über das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer

(1) Die zuständige Behörde stellt der Lebensmittelunternehmerin oder dem Lebensmittelunternehmer das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer nach § 5 Absatz 4 in schriftlicher Form zur Verfügung.

(2) Bevor der Lebensmittelunternehmerin oder dem Lebensmittelunternehmer das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer zur Verfügung gestellt wird, hat die zuständige Behörde der Lebensmittelunternehmerin oder dem Lebensmittelunternehmer Gelegenheit zu geben, sich zu dem Kontrollergebnis und zu den das Ergebnis tragenden erheblichen Tatsachen zu äußern. § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, gilt entsprechend. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist entbehrlich, wenn die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer ausdrücklich darauf verzichtet. Der Verzicht sowie eine mündliche Anhörung sind aktenkundig zu machen.

§ 8 Veröffentlichung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers

(1) Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich nach Erhalt für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich zu machen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollergebnisse, unter Nennung der Betriebsstätte, über das Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht der Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sowie die Veröffentlichung durch die zuständigen Behörden sind auf zwölf Monate begrenzt. Nach zwölf Monaten erfolgt eine Löschung der Behördenveröffentlichung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers sowie der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde angelegten Daten durch die zuständige Behörde.

(2) Bei Betrieben, die unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, hat die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer an oder in der Nähe der Eingangstür oder an einer vergleichbaren, für die Verbraucherinnen und Verbraucher unmittelbar vor Betreten der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle anzubringen. Das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer ist vor Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Ist das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer verändert, beschädigt, unleserlich oder entfernt worden, hat die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers zu beantragen.

(3) Für Betriebsstätten, in denen Lebensmittel nicht oder nicht überwiegend an Endverbraucher abgegeben werden, hat die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer unverändert, vollständig und für die Verbraucherinnen und Verbraucher leicht auffindbar auf ihrer oder seiner Onlinepräsenz für zwölf Monate zu veröffentlichen.

(4) Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer darf die Abbildung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers nur vollständig zu anderen Zwecken nutzen. Abweichungen in der Größe der Abbildung sind zulässig.

(5) Ein Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer verliert seine Gültigkeit, sobald die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer von der zuständigen Behörde ein neues Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer erhalten hat sowie bei einem Wechsel der verantwortlichen Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsstätte, die die Unternehmerin oder der Unternehmer der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 1, L 226 vom 25. Juni 2004, S. 3, L 46 vom 21. Februar 2008, S. 51, L 58 vom 3. März 2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31. März 2009, S. 109) geändert worden ist, mitzuteilen hat. Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, ein ungültiges Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer unverzüglich aus der Betriebsstätte und aus ihrer oder seiner Onlinepräsenz zu entfernen sowie die Nutzung zu anderen Zwecken nach Absatz 4 zu beenden. Die Behördenveröffentlichung des ungültigen Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers, sowie der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde angelegten Daten, werden durch die zuständige Behörde gelöscht.

(6) Es ist der Lebensmittelunternehmerin oder dem Lebensmittelunternehmer freigestellt, den vollständigen amtlichen Kontrollbericht den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich zu machen.

§ 9 Zusätzliche amtliche Kontrolle auf Antrag

(1) Auf Antrag der Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers soll die zuständige Behörde innerhalb von acht Wochen unangekündigt eine gebührenpflichtige zusätzliche amtliche Kontrolle durchführen. Kommt die zuständige Behörde dem Antrag innerhalb von drei Monaten nicht nach, entfällt die Veröffentlichungspflicht nach § 8 Absatz 1 bis 3.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich der Antrag auf das Kontrollergebnis der zusätzlichen amtlichen Kontrolle auf Antrag oder auf eine amtliche Nachkontrolle bezieht.

§ 10 Anordnungsbefugnis

Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich sind.

§ 11 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 bis 3 das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer nicht veröffentlicht oder entgegen § 8 Absatz 5 nicht entfernt oder dessen Nutzung nach § 8 Absatz 4 nicht beendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ENDE

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(Stand: 06.09.2023)

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