Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel |
Bußgeldkatalog zum Konsumcannabisgesetz
- Berlin -
Vom 29. Oktober 2024
(ABl. Nr. 49 vom 22.11.2024 S. 3545)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, bestimmt der Senat:
1 - Bußgeldkatalog für das Konsumcannabisgesetz
Der Bußgeldkatalog ( Anlage) ist als Richtlinie von den zuständigen Behörden bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz ( KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 109, S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 207) geändert worden ist, anzuwenden.
2 - Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße
2.1 - Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro (vergleiche § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und höchstens bis zu zehntausend oder bis zu dreißigtausend Euro (vergleiche § 36 Absatz 2 KCanG).
2.2 - Grundlage der Bemessung sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der die betroffene Person trifft ( § 17 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt ( § 17 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
2.3 - Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die betroffene Person aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen ( § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden ( § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
2.4 - Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht, können eingezogen werden (vergleiche § 37 KCanG in Verbindung mit den §§ 22 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
2.5 - Die Einziehung des Wertes von Taterträgen richtet sich nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. November 2024 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 2034 außer Kraft.
Anlage (zu Nummer 1) |
Lfd. Nr. | § 36 Absatz 1 KCanG | Zuwiderhandlung | Adressat des Bußgeldbescheids | Regel- oder Rahmensatz (EURO) |
1 | Nummer 1 Buchstabe a | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 250- 1000 |
2 | Nummer 1 Buchstabe b | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 250- 1000 |
3 | Nummer 3 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 100-30000 |
4 | Nummer 4 erste Alternative | Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 300- 1000 |
5 | Nummer 4 zweite Alternative | Wer entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 250-500 |
6 | Nummer 5 | Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt | Personen ab 14 Jahren ( |
(Stand: 26.11.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion