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Regelwerk

Verwaltungsvorschriften über Informationswege und Maßnahmen bei Zwischenfällen im Lebensmittelverkehr im Land Berlin
- Berlin -

Vom 15. August 2013
(ABl. Nr. 39 vom 30.08.2013 S. 1853)



Aufgrund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c AZG und des § 9 Absatz 3 ASOG Bln wird bestimmt:

1 Allgemeines

Der laufenden Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakwaren, Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittelverkehr) muss im Interesse der Allgemeinheit durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen Rechnung getragen werden.

Durch Zwischenfälle im Lebensmittelverkehr können Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. Für solche Zwischenfälle müssen daher die notwendigen Maßnahmen eingeleitet und erforderlichenfalls auch landesübergreifend koordiniert werden.

Die nachstehenden Regelungen für das Verhalten bei Bekanntwerden von derartigen Zwischenfällen gelten für Berliner Behörden, denen Aufgaben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch obliegen. Diese Verwaltungsvorschriften sollen zur Orientierung für ein angemessenes Verhalten bei Zwischenfällen im Lebensmittelverkehr dienen und einen standardisierten Ablauf in der Informationskette aller Beteiligten sicherstellen.

Die an der Lebensmittelüberwachung Beteiligten sollen in die Lage versetzt werden, im Falle eines Zwischenfalls (Meldung nach 2.1 Buchstabe a oder 2.1 Buchstabe b möglichst effektiv und einheitlich vorzugehen und in diesem Falle eine Meldung sicherzustellen.

Andere Vorschriften und Alarmierungssysteme bleiben unberührt.

2 Zwischenfälle im Lebensmittelverkehr, Gesundheitsrisiken durch Lebensmittel, große Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit

2.1 Eine Meldung im Sinne von § 3 Absatz 4 AZG ("Informationspflicht") ist insbesondere notwendig, wenn nachfolgend aufgeführte Zwischenfälle eintreten:

  1. außerhalb des Schnellwarnsystems
    1. Lebensmittelerkrankungen/Lebensmittelinfektion/-intoxikation (Anlage 1 - Ursachen von Gesundheitsgefahren durch Lebensmittel)
    2. besondere Vorkommnisse im Lebensmittelverkehr (Anlage 2)
  2. im Rahmen eines Schnellwarnsystems
    1. nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (RASFF)
    2. nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicher heit (RAPEX) im Hinblick auf Produkte, die dem Regelungsbereich des LFGB unterliegen

2.1.1 Ein Zwischenfall im Lebensmittelverkehr im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe a oder Nummer 2.1 Buchstabe b ist gegeben, wenn ein ernstes unmittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegt, insbesondere wenn

  1. Stoffe als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen beziehungsweise durch diese eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher besteht (Anlage 1),
  2. Stoffe als kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht werden, die bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen beziehungsweise durch diese eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher besteht,
  3. Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr gebracht werden, die bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch geeignet sind, durch ihre stoffliche Zusammensetzung die Gesundheit zu schädigen beziehungsweise durch diese eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher besteht.

2.1.2 Bei der Erfassung und Mitteilung von Gesundheitsrisiken durch Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände sind insbesondere die Vorschriften der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 und der Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 sowie der AVV Schnellwarnsystem zu beachten.

Unberührt bleiben die rechtlichen Vorschriften zur Zusammenarbeit der für die Lebensmittelüberwachung und das Veterinärwesen zuständigen Behörden mit den für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sowie die Regelungen der AVV Zoonosen (Lebensmittelkette), insbesondere auch im Hinblick auf die Datenübermittlung an das BfR unmittelbar nach Abschluss aller Untersuchungen eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden (Bundeseinheitliches System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die bei Krankheitsausbrüchen beteiligt sind -BELA).

2.2 Ein Zwischenfall im Lebensmittelverkehr ist auch gegeben, wenn die Kriterien für ein hohes Risikopotential im Hinblick auf ein besonderes Vorkommnis in der Lebensmittelüberwachung zutreffen (Anlage 2).

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