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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

BbgLMKLPV - Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Lebensmittelkontrolle im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2023
(GVBl. II Nr. 79 vom 19.12.2023)



Auf Grund des § 42 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften vom 12. Juli 2006 (GVBl. II S. 286), der durch Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung vom 10. April 2008 (GVBl. II S. 138) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich, Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.

(2) Lehrgangsbehörden sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Prüfungsbehörde ist das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium.

(4) Lehrgangsstellen sind die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden, das Landeslabor Berlin-Brandenburg und die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

§ 2 Zulassung zum Lehrgang

(1) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer sich in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis bei einer Lehrgangsbehörde befindet oder über eine verbindliche Zusage für die Begründung eines solchen Verhältnisses verfügt und

  1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder
  2. nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Personen gleichgestellt ist.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 16.

(3) Innerhalb eines Monats nach Lehrgangsbeginn übergibt die Lehrgangsbehörde dem Prüfungsausschuss folgende Unterlagen:

  1. den Vor- und Zunamen der Lehrgangsleitung nach § 5 Satz 1 sowie
  2. den tabellarischen Lebenslauf ohne Passbild sowie Kopien der Zeugnisse der beruflichen Ausbildung und von den Fortbildungsprüfungen der oder des Auszubildenden.

Abschnitt 2
Lehrgangsgrundsätze

§ 3 Ziel des Lehrgangs

Ziel des Lehrgangs ist es, den Lehrgangsteilnehmenden die erforderlichen Fachkompetenzen sowie die praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Überwachung des Verkehrs von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen befähigen. Zu den erforderlichen Fachkompetenzen zählen insbesondere Kenntnisse

  1. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, des Tabakerzeugnisgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
  2. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004

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