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Regelwerk

EURHGAusnahmV - EU-RHG-Ausnahmeverordnung
Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen

Vom 14. April 2010
(eBAnz AT41 2010,V1; 27.05.2010 AT57 2010 V1; 19.01.2012 AT10 2012 V1; AT 12.08.2013 V1; AT 28.08.2020 V2; BGBl. I vom 16.08.2024 Nr. 265 24; 14.04.2026 Nr. 102 26)
Gl.-Nr.: 2125-44-13



Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf

  1. abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder
  2. abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttert

werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

.

Anlage 24 26
(zu § 1)


1 2 3 4
Wirskstoff Code * Erzeugnisgruppe * Rückstandshöchstgehalt mg/kg
Difluoressigsäure 0700000 Hopfen 3
*) Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.


ENDE

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