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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel- und des Transfusionsrechts
- Rheinland-Pfalz -
Vom 28. November 2000
(GVBl. RP. 2000 S. 499)
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 470), BS 2020-2,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts vom 6. November 1978 (GVBl. S. 693, BS 2121-21),
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) und
des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl.. I S. 1887, 3158),
wird vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit verordnet:
(1) Zuständige Behörde nach
in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Satz 1 gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 des Arzneimittelgesetzes, soweit dort nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde bestimmt ist, und § 32 TFG.
(2) Die Kreisverwaltung unterstützt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei der Überwachung der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren durch Tierhalterinnen und Tierhalter im Vollzug des § 64 des Arzneimittelgesetzes. Sie hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung insbesondere von allen Vorgängen, die ihr durch eigene Ermittlungen oder sonst bekannt geworden sind und die das Eingreifen des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung erfordern können, in Kenntnis zu setzen. Sie kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen, insbesondere solche nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes, anstelle des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung treffen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; es kann die Maßnahmen aufheben. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) Das Gesundheitsamt unterstützt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei der Überwachung des Verkehrs mit Blut und Blutzubereitungen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485, BS 2120-1) in der jeweils geltenden Fassung. Seine Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ÖGdG bleiben unberührt.
(4) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung arbeitet bei der Aufklärung der Bevölkerung über die Blut- und Plasmaspende nach § 3 Abs. 4 TFG mit der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. zusammen.
Zuständige Behörde nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) in der jeweils geltenden Fassung ist das fachlich zuständige Ministerium.
Zuständige Stelle nach § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist die Industrie- und Handelskammer.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 15.06.2022)
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