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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes

Vom 20. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 53 vom 26.02.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes

Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

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"Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung

  1. des Titels V Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187; L 29 vom 10.02.2022 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und
  2. des Titels IV Kapitel III Abschnitt II der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159; L 450 vom 16.12.2021 S. 158; L 241 vom 19.09.2022 S. 16; L 65 vom 02.03.2023 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit darin jeweils eine Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (Fischereifonds) vorgesehen ist."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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"Die für das Zahlen von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Agrarfonds) zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder veröffentlichen die Informationen nach Artikel 98 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit den Artikeln 58 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 131; L 154 vom 15.06.2023 S. 50; L 159 vom 22.06.2023 S. 152) in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 58 sowie den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die für das Zahlen von Mitteln aus dem Fischereifonds zuständigen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder veröffentlichen die Informationen nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Wege der Direkteingabe auf einer von der Bundesanstalt betriebenen Internetseite, auf der auch die weiteren Informationen zum Fischereifonds nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 bereitgestellt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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"Sofern Betroffene von mehreren veröffentlichenden Stellen Zahlungen erhalten haben, können sie ihre Datenschutzrechte bei jeder dieser veröffentlichenden Stellen geltend machen. Ist die Stelle, bei der der Betroffene seine Rechte nach Satz 2 geltend macht, nicht die für diesen Fall zuständige Stelle, hat sie den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die insoweit zuständige Stelle weiterzuleiten."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort "Internetseite" durch die Wörter "Internetseiten nach den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

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