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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Neufassung der Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport/des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping

Vom 22. Dezember 2022
(BGBl. II Nr. 24 vom 29.12.2022 S. 851)



Die Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355, 376) hat die Änderung der Anlage I des Übereinkommens beschlossen. Die Änderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Der Anhang zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335, 346) ist mit Wirkung ebenfalls zum 1. Januar 2023 geändert worden.

Die Neufassung der Anlage I des Übereinkommens von 2005 sowie die Neufassung des Anhangs des Übereinkommens von 1989 werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 14. Dezember 2021 (BGBl. II S. 1246).

Berlin, den 22. Dezember 2022

Verbotsliste 2023
Welt-Anti-Doping-Code
Gültig ab 1. Januar 2023

Einleitung

Die Verbotsliste ist ein verbindlicher Internationaler Standard im Rahmen des Welt-Anti-Doping-Programms.

Die Liste wird nach einem umfassenden von der WADa durchgeführten Konsultationsverfahren jährlich aktualisiert. Die Liste tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Der offizielle Wortlaut der Verbotsliste wird von der WADa weitergeführt und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend.

Begriffe, die in dieser Liste verbotener Stoffe und verbotener Methoden verwendet werden:

Innerhalb des Wettkampfes verboten

Sofern die WADa für eine bestimmte Sportart keinen anderen Zeitraum zugelassen hat, beginnt der Zeitraum "innerhalb des Wettkampfes" grundsätzlich kurz vor Mitternacht (um 23:59 Uhr) am Tag vor einem Wettkampf, für den der Athlet aufgestellt ist, und endet mit dem Ende dieses Wettkampfes und des Probenahmeverfahrens.

Zu allen Zeiten verboten

Dies bedeutet, dass der Stoff oder die Methode entsprechend der Begriffsbestimmung im Code innerhalb und außerhalb des Wettkampfes verboten ist.

Spezifisch und nichtspezifisch

Nach Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten "für die Zwecke der Anwendung des Artikels 10 [...] alle verbotenen Stoffe als spezifische Stoffe mit Ausnahme derjenigen, die in der Verbotsliste anders gekennzeichnet sind. Eine verbotene Methode gilt nicht als spezifische Methode, es sei denn, sie ist in der Verbotsliste ausdrücklich als spezifische Methode gekennzeichnet." Nach dem Kommentar zu dem Artikel sollen "die in Artikel 4.2.2 genannten spezifischen Stoffe und Methoden [...] auf keinen Fall als weniger wichtig oder weniger gefährlich als andere Dopingstoffe oder -methoden angesehen werden. Es handelt sich dabei einfach um Stoffe und Methoden, bei denen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass ein Athlet sie für andere

Zwecke als die Leistungssteigerung eingenommen beziehungsweise angewendet hat."

Suchtstoffe 2

Nach Artikel 4.2.3 des Codes sind Suchtstoffe jene Stoffe, die als solche gekennzeichnet sind, weil sie in der Gesellschaft häufig außerhalb eines sportlichen Zusammenhangs missbraucht werden. Als Suchtstoffe gelten: Cocain, Diamorphin (Heroin), Methylendioxymethamfetamin (MDMA/"Ecstasy") und Tetrahydrocannabinol (THC).

S0 Nicht zugelassene Stoffe

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes)

Alle verbotenen Stoffe in dieser Klasse sind spezifische Stoffe.

Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in den folgenden Abschnitten der Liste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Stoffe), sind zu jeder Zeit verboten.

Diese Klasse umfasst viele verschiedene Stoffe, unter anderem BPC-157.

S1 Anabole Stoffe

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes)

Alle verbotenen Stoffe in dieser Klasse sind nichtspezifische Stoffe.

Anabole Stoffe sind verboten.

1. Anabolandrogene Steroide (AAS)

Bei exogener Verabreichung, dazu gehören unter anderem

- 1-Androstendiol (5alpha-Androst-1-en-3beta,17betadiol)

- 1-Androstendion (5alpha-Androst-1-en-3,17-dion)

- 1-Androsteron (3alpha-Hydroxy-5alphaandrost-1-en-17-on)

- 1-Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alphaandrost-1-en-17-on)

- 1-Testosteron (17beta-Hydroxy-5alphaandrost-1-en-3-on)

- 4-Androstendiol (Androst-4-en-3beta,17betadiol)

- 4-Hydroxytestosteron (4,17beta-Dihydroxyandrost-4-en-3-on)

- 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion)

- 7alpha-Hydroxy-DHEA

- 7beta-Hydroxy-DHEA

- 7-Keto-DHEA

- 17alpha-Methylepitiostanol (Epistane)

- 19-Norandrostendiol (Estr-4-en-3,17-diol)

- 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion)

- Androst-4-en-3,11,17-trion (11-Ketoandrostendion, Adrenosteron)

- Androstanolon (5alpha-Dihydrotestosteron, 17beta-Hydroxy-5alphaandrostan-3-on)

- Androstendiol (Androst-5-en-3beta,17betadiol)

2 Hinzufügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat: Soweit in dieser Verbotsliste von "Suchtstoffen" die Rede ist, handelt es sich hierbei (auch) um Suchtmittel i. S. d. Nationalen Anti-Doping Codes der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (Hrsg.) (NADC21, vgl. dort Anhang, S. 115: Begriffsbestimmungen).

- Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion)

- Bolasteron

- Boldenon

- Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion)

- Calusteron

- Clostebol

- Danazol ([1,2]Oxazolo[4',5':2,3]pregna-4-en-20-yn-17alphaol)

- Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17betahydroxy-17alphamethylandrosta-1,4-dien-3-on)

- Desoxymethyltestosteron (17alpha-Methyl-5alpha -androst-2-en-17betaol und 17alpha-Methyl-5alphaandrost-3-en-17betaol)

- Drostanolon

- Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alphaandrostan-17-on)

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