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Regelwerk

Änderungstext

Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Vom 10. August 2021
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2021 S. 3519)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 58f wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58f Verwendung von Daten " § 58f Verarbeitung und Übermittlung von Daten".

b) Die Angabe zu § 58g wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58g Evaluierung " § 58g (weggefallen)".

c) Vor der Angabe zu der Anlage wird folgende Angabe eingefügt:

"Einundzwanzigster Unterabschnitt
Übergangsvorschrift

§ 149 Übergangsvorschrift aus Anlass des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes".

d) Die Angabe "Anlage (zu § 6)" wird durch die Angabe "Anlage 1 (zu § 6)" ersetzt.

e) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage 2
(zu § 58c Absatz 2 Satz 2)".

2. In § 6 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.

3. § 58b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Behandlungstage" die Wörter "und das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels" eingefügt.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Mitteilung ist jeweils spätestens am 14. Tag desjenigen Monats zu machen, der auf den letzten Monat des Halbjahres folgt, in dem die Behandlung erfolgt ist. § 58a Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. "Auch wenn bei den nach Satz 1 gehaltenen Tieren keine Arzneimittel mit antibakteriell wirksamen Stoffen angewendet worden sind, ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 3 sind für das erste Halbjahr spätestens am 14. Juli des laufenden Jahres und für das zweite Halbjahr spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Tagen" die Wörter "und das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

4. § 58c wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Enthält ein verabreichtes zugelassenes Fertigarzneimittel eine der folgenden Kombinationen, so zählt diese Kombination für die Berechnung nach Satz 1 Nummer 1 als ein einziger Wirkstoff:

  1. eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim, einschließlich der Derivate von Trimethoprim, oder
  2. eine Kombination von verschiedenen chemischen Verbindungen eines einzigen antibakteriellen Wirkstoffs."

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Darüber hinaus teilt die zuständige Behörde dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils auf dessen Verlangen in anonymisierter Form die nach Absatz 1 jeweils ermittelte halbjährliche Therapiehäufigkeit sowie die in § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Angaben mit, soweit dies für die Durchführung einer Risikobewertung des Bundesinstitutes für Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz erforderlich ist. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 können im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.

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(Stand: 22.11.2021)

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