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Änderungstext
Zwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Vom 10. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 35 vom 16.07.2020 S. 1691)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:
1. In Anlage II wird die folgende Position alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen |
chemische Namen (IUPAC) |
"- | 5F-MDMB-PICA (5F-MDMB-2201) |
Methyl{2-[1-(5-fluorpentyl)-1H-indol-3-carboxamido]-3,3-dimethylbutanoat}". |
2. In Anlage III wird in der Position "Clobazam" die in der Parenthese dargestellte Ausnahme wie folgt gefasst:
alt | neu |
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten - | "- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 Prozent als Suspension, jedoch nicht mehr als 300 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 201266
ENDE |
(Stand: 15.02.2021)
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