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Bekanntmachung der Neufassung der Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport/ des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping
Vom 17. Dezember 2018
(BGBl. II Nr. 25 vom 28.12.2018 S. 784)
Die Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355, 376) hat die Änderung der Anlage I des Übereinkommens beschlossen. Die Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Anhang zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335, 346) ist ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geändert worden.
Die Neufassung der Anlage I des Übereinkommens von 2005 sowie des Anhangs des Übereinkommens von 1989 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1566).
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Verbotsliste 2018 - Welt-Anti-Doping-Code - Internationaler Standard Inkrafttreten: 1. Januar 2018 Stoffe und Methoden, die zu allen Zeiten (in und außerhalb von Wettkämpfen) verboten sind In Einklang mit Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten alle verbotenen Stoffe1 als "spezifische Stoffe" mit Ausnahme der Stoffe in den Klassen S1, S2, S4.4, S4.5 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3. Verbotene Stoffe S0. Nicht zugelassene Stoffe Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Stoffe), sind zu jeder Zeit verboten. S1. Anabole Stoffe Anabole Stoffe sind verboten. 1. Anabolandrogene Steroide (AAS)
2. Andere anabole Stoffe Dazu gehören unter anderem Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs, zum Beispiel Andarin, LGD-4033, Ostarin und RAD140), Tibolon, Zeranol und Zilpaterol. S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika Die folgenden Stoffe und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) sind verboten: 1. Erythropoetine (EPO) und Erythropoesebeeinflussende Stoffe, dazu gehören unter anderem 1.1 Erythropoetin-Rezeptor-Agonisten, zum Beispiel Darbepoetine (dEPO); |
(Stand: 13.05.2019)
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