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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Vom 21. Februar 2018
(BGBl. I Nr. 7 vom 28.02.2018 S. 213)
Siehe Fn. *
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) wird wie folgt geändert:
1. In § 1a Satz 1 werden nach den Wörtern "einer tierärztlichen Hausapotheke" die Wörter "und bei der Anwendung von Arzneimitteln" eingefügt.
2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft
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"(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft
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3. § 12a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)" durch die Wörter "in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2010 S. 1; L 293 vom 11.11.2010 S. 72)"ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind" durch die Wörter "die in der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der jeweils geltenden Fassung als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist" ersetzt.
4. Nach § 12a werden folgende §§ 12b, 12c und 12d eingefügt:
" § 12b Umwidmungsverbot
Abweichend von § 56a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes dürfen Arzneimittel, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten, bei Tieren der Tierarten Rind, Schwein, Pute, Huhn, Hund oder Katze nur dann abgegeben, verschrieben oder angewendet werden, wenn sie für die jeweilige Tierart zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit im Einzelfall die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet ist.
§ 12c Antibiogrammpflicht
(1) Der Tierarzt hat im Rahmen der Behandlung von Tiergruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn oder Pute, die in einer Stallabteilung oder in einem umfriedeten Bereich im Freien gehalten werden, mit einem Arzneimittel mit antibakterieller Wirkung die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger gegen antibakteriell wirksame Stoffe nach Maßgabe des Satzes 2 und nach Maßgabe des § 12d zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Antibiogramm). Das Antibiogramm ist zu erstellen
(Stand: 06.07.2018)
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