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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport

Vom 10. Dezember 2015
(BGBl. Nr. 51 vom 17.12.2015 S. 2210; 19.06.2020 S. 1328 20)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AntiDopG - Anti-Doping-Gesetz
Gesetz gegen Doping im Sport

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2015 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 6a und zum Anhang gestrichen.

2. § 6a

§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten07c 09a 10a 12a 13e

(1) Es ist verboten, Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 1 zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind. In der Packungsbeilage und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben: "Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen." Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.

(2a) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu erwerben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist, und
  2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu bestimmen.

Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können Stoffe aus dem Anhang dieses Gesetzes gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.

wird aufgehoben.

3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nach dem Wort "oder" die Wörter "auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt.

4. In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d werden nach dem Wort "oder" die Wörter "auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt.

5. § 73 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "6a," gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Angabe "6a," und die Angabe "2a, 2b," gestrichen.

6. In § 81 werden nach dem Wort "Atomrechts" ein Komma und die Wörter "des Anti-Doping-Gesetzes" eingefügt.

7. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2a und 2b

2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet,

2b. entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff erwirbt oder besitzt,

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a
  1. Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet oder
  2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder

wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

8. In § 98a werden die Wörter "des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie" gestrichen.

9. § 143 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern " § 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4" und nach den Wörtern " § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3" jeweils die Wörter "in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

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