Bekanntmachung der Neufassung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping/ der Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport
Vom 16. Juli 2014 (BGBl. II Nr. 18 vom 12.08.2014 S. 484)
Die Beobachtende Begleitgruppe zum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335) hat die Änderung des Anhangs des Übereinkommens beschlossen. Die Änderung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Die Liste der verbotenen Stoffe und Methoden (zugleich Anhang des Übereinkommens von 1989; zugleich Anlage I des Übereinkommens von 2005) wird in der Fassung 2.0 (geänderte Fassung 2014), in der sie aufgrund der Änderung ab dem 1. September 2014 gilt, nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 17. Dezember 2013 (BGBl. II S. 1612).
In Einklang mit Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten alle verbotenen Stoffe1 als "spezifische Stoffe" mit Ausnahme der Stoffe in den Klassen S1, S2, S4.4, S4.5 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3.
Stoffe und Methoden, die zu allen Zeiten (in und außerhalb von Wettkämpfen) verboten sind Verbotene Stoffe
S0. Nicht zugelassene Stoffe
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Stoffe), sind zu jeder Zeit verboten.