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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung zu § 2 Nummer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV *

Vom 1. Februar 2012
(BAnz. Nr. 27 vom 16.02.2012 S. 626)


Die Europäische Kommission hat den Anhang 14 zum Leitfaden für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel- und Prüfpräparate (EG-GMP Leitfaden) geändert und am 10. Mai 2011 in englischer Sprache auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Der neue Anhang 14 ist ab dem 30. November 2011 anzuwenden.

Hiermit wird der vom Bundesministerium für Gesundheit in die deutsche Sprache übersetzte Anhang 14 des EG-GMP Leitfadens nach § 2 Nummer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, bekannt gemacht.

Der Leitfaden und die nach § 2 Nummer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung bekannt gemachten Anhänge sind auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit, www.bmg.bund.de, abrufbar.

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Anlage


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Anhang 14
des EU-Leitfadens für die Gute Herstellungspraxis

Herstellung von Arzneimitteln1 aus menschlichem Blut oder Blutplasma
Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen
31. März 2000
(Eu Eudralex Band 4)

Erste Diskussion in der Redaktionsgruppe Oktober 1996
Zweite Diskussion in der Redaktionsgruppe Januar 1998
Pharmazeutischer Ausschuß (zur Information) 16. März 1998
Verabschiedung durch die Arbeitsgruppe Kontrolle von Arzneimitteln und Inspektionen zwecks Freigabe zur Konsultation 20. März 1998
Freigabe zur Konsultation 29. Mai 1998
Ablauf der Frist zur Stellungnahme 31. August 1998
Erneute Diskussion in der Redaktionsgruppe 21. Januar 1999
Bemerkungen der BWP August 1999
Erneute Diskussion in der Redaktionsgruppe Dezember 1999
Verabschiedung auf der Adhoc-Sitzung der GMP-Inspektionsdienste 11. Februar 2000
Pharmazeutischer Ausschuß (zur Information) 22.-23. März 2000
Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. September 2000

Einleitung

Gemäß der Richtlinie 75/318/EWG2 umfassen Ausgangsstoffe für aus menschlichem Blut oder Blutplasma hergestellte biologische Arzneimittel Ursprungsmaterial wie Zellen oder Flüssigkeiten, einschließlich Blut oder Plasma. Aus menschlichem Blut oder Blutplasma hergestellte Arzneimittel haben bestimmte spezifische Merkmale, die sich aus der biologischen Natur des Ursprungsmaterials ergeben. Beispielsweise können Krankheitserreger, insbesondere Viren, das Ursprungsmaterial kontaminieren. Die Sicherheit dieser Produkte hängt daher ab von der Kontrolle der Ursprungsmaterialien und ihrer Herkunft sowie der anschließenden Herstellungsverfahren, einschließlich der Beseitigung und Inaktivierung von Viren.

Für Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma gelten, wenn nicht anders vermerkt, die allgemeinen Kapitel der Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis. Ferner können einige Anhänge Anwendung finden, wie Herstellung steriler Arzneimittel, Anwendung ionisierender Strahlung bei der Arzneimittelherstellung, Herstellung biologischer Arzneimittel und computergestütze-Systeme.

Da die Qualität der Fertigerzeugnisse durch alle Herstellungsschritte, einschließlich der Blut- oder Plasmaentnahme, beeinflußt wird, sollten alle Arbeitsvorgänge im Einklang mit einem angemessenen Qualitätssicherungssystem und der geltenden Guten Herstellungspraxis durchgeführt werden.

Gemäß der Richtlinie 89/318/EWG müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Übertragung von Infektionskrankheiten zu verhüten, und die Anforderungen und Normen der Monographien des Europäischen Arzneibuchs für Plasma zur Fraktionierung und für Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma eingehalten werden. Diese Maßnahmen umfassen ferner die Empfehlung des Rates vom 29. Juni 1998 über die Eignung von Blut- und Plasmaspendern und das Screening von Blutspenden in der Europäischen Gemeinschaft3 (98/463/EG), die Empfehlungen des Europarates (s. "Guide to the preparation, use and quality assurance of blood components", Council of Europe Press) und der Weltgesundheitsorganisation (s. Bericht des Sachverständigenausschusses für biologische Normung der WHO, WHO Technical Report Series 840, 1994).

Dieser Anhang ist auch im Zusammenhang mit den vom Ausschuß für Arzneispezialitäten (CPMP) verabschiedeten Leitlinien, insbesondere der "Note for guidance on plasmaderived medicinal products" (CPMP/BWP/269/95 rev.2), "Virus validation studies: the design, contribution and interpretation of studies validating the inactivation and removal of viruses" zu lesen, die in Band 3a der "Regelung für Arzneimittel in der Europäischen Gemeinschaft" und "Contribution to part II of the structure of the dossier for applications for marketing authorisation - control of starting materials for the production of blood derivatives"(III/5272/94) veröffentlicht ist.

Diese Dokumente werden in regelmäßigen Abständen überarbeitet. Bei Verweisen sollte stets auf die letzte Fassung Bezug genommen werden.

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