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Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung *
Vom 29. März 2006
(BGBl. Nr. 15 vom 07.04.006 S. 594)
Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
§ 7 der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.
(Stand: 15.02.2021)
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