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Änderungstext
Neunzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(19. BtMÄndV - Neunzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung)
Vom 10. März 2005
(BGBl. I Nr. 16 vom 17.03.2005 S. 757)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und auf Grund des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 28) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:
1. Am Ende der Anlage I wird die Position des letzten Gedankenstrichs wie folgt gefasst:
alt | neu |
- Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, sowie Früchte, Pilzmycelien, Samen, Sporen und Zellkulturen, die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen geeignet sind, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. | "- Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung dieser Organismen geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist." |
2. In der Anlage II wird bei der Position "Dextropropoxyphen" der Zusatz " - ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen berechnet als base, enthalten -" gestrichen.
3. In Anlage III wird die folgende Position in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
Dexmethylphenidat | - | Methyl[(R,R)(phenyl)(2-piperidyl)acetat] |
Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Buprenorphin 800 mg,".
b) Nummer 2a wird gestrichen.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Fentanyl 340 mg,".
2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:
"er darf für diesen Zweck bei Schiffsbesetzung ohne Schiffsarzt entweder das Betäubungsmittel Hydromorphon oder das Betäubungsmittel Morphin verschreiben."
3. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 5 Abs. 7" durch die Angabe " § 5 Abs. 8" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 15.02.2021)
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