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Regelwerk

RiTAM - Richtlinie für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln und Betäubungsmitteln für den tierärztlichen Gebrauch in Thüringen
- Thüringen -

November 2004
(StAnz. Nr. 46 vom 15.11.2004 S. 2507)


1 Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist es, landeseinheitliche Verfahrensgrundsätze für die nach arznei- und betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsgefährdungen und zur Wahrung und Förderung der Gesundheit der Tiere vorgeschriebene Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln, des Verkehrs mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die als Tierarzneimittel oder zur Herstellung von Tierarzneimitteln verwendet werden können, und des Verkehrs mit den für den tierärztlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln festzulegen.

2 Zuständigkeit

2.1 Die Zuständigkeit für die Überwachung im Sinne von Nummer 1 regelt sich nach § 2 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts (ThürAMZustVO) vom 10. September 2000 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 2 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 4. Juni 1993 (GVBl. S. 348) in der jeweils geltenden Fassung. Die Durchführung der Überwachung obliegt den bei der zuständigen Behörde hauptberuflich tätigen Tierärzten.

2.2 Die zuständige Behörde kann approbierte Tierärzte, die über eine besondere Sachkenntnis verfügen, im Einzelfall als Sachverständige im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in der jeweils geltenden Fassung beiziehen. Gegebenenfalls können auch andere Personen beigezogen werden, die auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit über die. erforderliche Sachkenntnis zur Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs verfügen.

3 Rechtsgrundlagen und Qualitätssicherung

3.1 Zur Durchführung der Überwachung sind insbesondere folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten:

3.2 Das Qualitätssystem der Länder für den Bereich der Arzneimittelüberwachung und -untersuchung gliedert sich in drei Teile: Qualitätspolitik, Qualitätsmanagementhandbuch und Qualitätssicherungshandbuch. Qualitätsdokumente werden von den Expertenfachgruppen der Länder unter dem Projektmanagement der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) erarbeitet. Die entsprechenden Verfahrensanweisungen orientieren sich an den Vorgaben der Europäischen Normen (EN), der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Pharmazeutischen Inspektions-Convention. Sie werden nach Beschlussfassung der Arbeitsgruppe Tierarzneimittel der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz einheitlich umgesetzt.

Die Qualitätsleitlinien des Qualitätsmanagementhandbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung vom 17. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung sowie die dazu ergangenen Verfahrensanweisungen des Qualitätssicherungshandbuchs Thüringen vom 15. Oktober 1999 in der jeweils geltenden Fassung sowie Aide memoires sind zu beachten.

4 Durchführung der Überwachung

4.1 Grundsätze

Die folgenden Grundsätze sind bei allen Kontrollen im Rahmen der Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs durch die zuständigen Behörden zu beachten.

4.1.1 Kontrollplan

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