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Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler
Vom 22. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 67 vom 27.12.2010 S. 2262aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8252-3
§ 1 Abschläge der pharmazeutischen Großhändler
Pharmazeutische Großhändler gewähren Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die dem Versorgungsanspruch nach den § § 20d, 23 Absatz 1, den §§ 27 und 31 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, einen Abschlag in Höhe von 0,85 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann das Nähere zur Anwendung des Abschlags regeln.
§ 2 Abschläge bei unmittelbarem Bezug
Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmern beziehen, gewähren die pharmazeutischen Unternehmer den Abschlag nach § 1.
§ 3 Weiterleitung der Abschläge
Für Arzneimittel nach den § § 1 und 2 ist der Apothekenzuschlag auf den sich nach § 3 Absatz 2 der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Betrag abzüglich des Abschlags nach § 1 oder § 2 zu erheben.
(Stand: 15.02.2021)
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