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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Fingolimod (neues Anwendungsgebiet)

Vom 18. Dezember 2014
(BAnz. AT vom 28.01.2015 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 8. Januar 2015 (BAnz AT 21.01.2015 B1), wie folgt zu ändern:

In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Fingolimod in dem Anwendungsgebiet

"Das Arzneimittel Gilenya® mit dem Wirkstoff Fingolimod ist als krankheitsmodifizierende Monotherapie von hochaktiver schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose bei folgenden Gruppen erwachsener Patienten angezeigt:

gemäß dem Beschluss vom 18. Dezember 2014 nach Nummer 4 folgende Angaben angefügt:

Fingolimod

Neu zugelassenes Anwendungsgebiet vom 23. Mai 2014:

Fingolimod, Gilenya® ist als krankheitsmodifizierende Monotherapie von hochaktiver schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose bei folgenden Gruppen erwachsener Patienten angezeigt:

In der Zulassung des neuen Anwendungsgebietes für Gilenya® ist die Beschränkung der Vorbehandlung der Patientinnen und Patienten mit INF-β ersetzt durch mindestens eine krankheitsmodifizierende Therapie für die schubförmigremittierend verlaufende Multiple Sklerose, Ausnahmen siehe Abschnitte 4.4 und 5.1 der Fachinformation. Patientinnen und Patienten mit der Vorbehandlung INF-β wurden im Beschluss des G-Ba zu Fingolimod vom 29. Dezember 2012 bewertet. Dieser Beschluss bezieht sich auf diejenigen Patienten, die mit mindestens einer anderen krankheitsmodifizierenden Therapie als INF-β vorbehandelt worden sind.

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

a) Patienten mit hochaktiver schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose mit hoher Krankheitsaktivität, die nicht auf einen vollständigen und angemessenen, normalerweise mindestens ein Jahr andauernden, Zyklus mit mindestens einer krankheitsmodifizierenden Therapie angesprochen haben (Dauer der Vorbehandlung mit mindestens einer krankheitsmodifizierenden Therapie (hier: andere als INF- β)> 1 Jahr)

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Glatirameracetat oder Beta-Interferone 1a oder 1b. Die Umstellung erfolgt in Abhängigkeit von der Vortherapie. Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens:

Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.

b) Patienten mit hochaktiver schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose mit hoher Krankheitsaktivität, die noch keine ausreichende krankheitsmodifizierende Therapie erhalten haben (Dauer der Vorbehandlung mit mindestens einer krankheitsmodifizierenden Therapie (hier: andere als INF-β ) < 1 Jahr)

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

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